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Beamter auf Probe: Wichtige Informationen und Tipps für Einsteiger

Beamter auf Probe - Voraussetzungen, Rechte & Pflichten

Der Status „Beamter auf Probe“ markiert einen entscheidenden Meilenstein auf dem Weg zur Verbeamtung auf Lebenszeit. In dieser Phase prüfen die Dienstherren sorgfältig, ob ein Bewerber den hohen Anforderungen des öffentlichen Dienstes in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht wird. Gleichzeitig erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Probe wertvolle Erfahrungen, durchlaufen wichtige Beurteilungen und haben bereits Zugang zu vielen Vorteilen – wie Beihilfe oder gesicherter Besoldung.

Doch welche Voraussetzungen gelten genau? Wie lange dauert die Probezeit? Und welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe? In diesem Beitrag geben wir einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß dem Bundesbeamtengesetz (BBG), die Praxis und die wichtigsten Unterschiede zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – mit Blick auf alle relevanten Regelungen und Besonderheiten, insbesondere für Bayern.

Das Wichtigste auf einen Blick

 Karriereschritt: Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist Voraussetzung für die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit.

 Dauer: Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre – Verkürzungen oder Verlängerungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 Bewährung: In dieser Phase müssen Eignung, fachliche Leistung und persönliche Integrität nachgewiesen werden.

 Rechte & Pflichten: Beamte auf Probe genießen viele Rechte, unterliegen aber strengen Verhaltenspflichten – auch im Privatleben.

 Absicherung: Sie erhalten Besoldung nach festen Tabellen und haben Anspruch auf Beihilfe – eine ergänzende private Kranken­ver­si­che­rung ist dennoch ratsam.


Ernennung als Beamter auf Probe

Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist der erste formelle Schritt auf dem Weg in eine dauerhafte Laufbahn im öffentlichen Dienst. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, mit der das Beamtenverhältnis auf Probe offiziell beginnt. Juristisch handelt es sich dabei um ein eigenständiges Dienstverhältnis, das dem Zweck dient, die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit vorzubereiten.

Grundlage für die Ernennung ist in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, oft kombiniert mit dem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer Laufbahnprüfung. Die Anforderungen richten sich dabei nach der angestrebten Laufbahn – sei es im mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Nur wer in seiner Laufbahn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen kann, wird in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

Die Voraussetzungen sind im jeweiligen Landes- oder Bundesbeamtenrecht, insbesondere in § 6 Abs 3 BBG, klar geregelt. Sie beinhalten unter anderem die gesundheitliche Eignung, die charakterliche Zuverlässigkeit und das Fehlen von disziplinarischen oder strafrechtlichen Hindernissen. In den meisten Fällen wird das Verfahren durch ein strukturiertes Auswahlverfahren oder ein entsprechendes Laufbahnprüfungsverfahren ergänzt.

Ein typisches Beispiel ist die Verbeamtung von Lehrkräften nach Abschluss ihres Referendariats. Diese werden nach erfolgreich absolvierter Ausbildung zunächst als Beamte auf Probe in den Schuldienst übernommen. In den folgenden Jahren müssen sie sich im Schulalltag bewähren – pädagogisch, fachlich und charakterlich. Erst danach kann die Lebenszeitverbeamtung erfolgen.


Beamter-auf-Probe


Zweck der Probezeit

Die Probezeit erfüllt eine zentrale Funktion im Beamtenrecht: Sie dient dazu, die fachliche, persönliche und gesundheitliche Eignung des Beamten für den dauerhaften Dienst im öffentlichen Sektor zu überprüfen. Anders als ein rein formaler Durchlauf ist die Probezeit ein intensiver Bewertungszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte ihre bzw. seine Fähigkeiten und Qualifikationen unter Beweis stellen muss.

Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Person den hohen Anforderungen des öffentlichen Dienstes langfristig gewachsen ist. Dazu werden regelmäßig dienstliche Beurteilungen erstellt, die Rückschlüsse auf Leistung, Verhalten und Entwicklungspotenzial erlauben. Diese Beurteilungen sind maßgeblich für die Feststellung, ob die Verbeamtung auf Lebenszeit am Ende der Probezeit ausgesprochen wird – oder nicht.

Neben der Beurteilung von Leistung und Befähigung spielt auch die persönliche Entwicklung eine Rolle. Die Probezeit ermöglicht es den Beamtinnen und Beamten, sich weiterzubilden, ihre fachlichen Kenntnisse zu vertiefen und erste Berufserfahrung im konkreten Dienstumfeld zu sammeln. Gerade bei anspruchsvollen Tätigkeiten – etwa im Schuldienst, bei der Polizei oder in der Verwaltung – ist diese Lernphase unerlässlich.

Die Probezeit ist somit keine reine Formalität, sondern ein anspruchsvoller Prüfungszeitraum, der gezielt auf die spätere Lebenszeitverbeamtung vorbereitet. Nur wer sich in dieser Phase bewährt, kann dauerhaft in den Staatsdienst übernommen werden.

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit für Beamte ist gesetzlich geregelt und beträgt in der Regel drei Jahre. Dieser Zeitraum stellt die Standardprobezeit dar, in der die Beamtin oder der Beamte ihre bzw. seine Eignung unter Beweis stellen muss. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit ist jedoch in bestimmten Fällen möglich – abhängig von der individuellen Leistung, gesundheitlichen Ausfällen oder dienstlichen Besonderheiten.

Verkürzung:Hat ein Beamter auf Probe bereits in vorherigen dienstlichen Verhältnissen (z. B. als Beamter auf Widerruf) Leistungen erbracht, die den Anforderungen vollumfänglich entsprechen, kann die Probezeit auf Antrag oder Entscheidung der Dienstbehörde verkürzt werden. Auch eine vorherige Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann angerechnet werden. Auch außergewöhnliche Leistungen können eine vorzeitige Lebenszeitverbeamtung rechtfertigen.

Verlängerung:Kommt es während der Probezeit zu längeren Ausfallzeiten – etwa durch Krankheit, Elternzeit oder andere Dienstunterbrechungen –, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden. Dies dient dem Zweck, die tatsächliche Bewährung im aktiven Dienst ausreichend beurteilen zu können. Eine Verlängerung kann auch erfolgen, wenn Zweifel an der Eignung oder fachlichen Leistung bestehen, die durch eine Fortführung der Probezeit geklärt werden sollen.

Die gesetzliche Mindestdauer der Probezeit beträgt sechs Monate, während die Höchstdauer bei fünf Jahren liegt. Diese Spannbreite schafft Flexibilität, um auf individuelle Situationen einzugehen – ohne den Grundsatz der sorgfältigen Prüfung zu vernachlässigen.

Unabhängig von der tatsächlichen Länge der Probezeit bleibt das Ziel stets gleich: Nur wer sich in diesem Zeitraum bewährt, fachlich überzeugt und auch persönlich geeignet ist, erhält den Status als Beamter auf Lebenszeit.


Rechte eines Beamten auf Probe

Auch wenn sich das Beamtenverhältnis auf Probe in seinem Status von dem auf Lebenszeit unterscheidet, genießen Beamte auf Probe bereits viele der wesentlichen Rechte, die das öffentliche Dienstrecht vorsieht. Diese sollen eine faire, geregelte und unterstützende Grundlage für die Bewährungsphase schaffen – sowohl im dienstlichen Alltag als auch in der sozialen Absicherung.

Ein zentrales Recht ist die sogenannte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie verpflichtet die Behörde, für das Wohl des Beamten zu sorgen – sei es durch gesunde Arbeitsbedingungen, Schutz vor Überlastung oder durch eine angemessene dienstliche Behandlung. Auch Beamte auf Probe haben das Recht auf Teilzeitbeschäftigung, auf Anhörung bei dienstlichen Maßnahmen sowie auf die Beteiligung an Personalvertretungen.

Zudem profitieren sie – wie Beamte auf Lebenszeit – von der Befreiung von Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Stattdessen greift ein eigenständiges beamtenrechtliches Versorgungssystem, was zu einer höheren Nettovergütung führt. Diese finanzielle Struktur macht das Beamtenverhältnis auf Probe auch wirtschaftlich attraktiv.

Auch Beihilfeleistungen stehen Beamten auf Probe zu. Das bedeutet: Der Dienstherr übernimmt im Krankheitsfall einen bestimmten Prozentsatz der Kosten – in der Regel mindestens 50 %. Die verbleibenden Kosten müssen durch eine private Kranken­ver­si­che­rung (oft in Form einer Beihilfeergänzungsversicherung) abgesichert werden.

Darüber hinaus haben Beamte auf Probe Anspruch auf Einsicht in ihre Personalakten, auf Dienstunfallschutz sowie auf Erstattung dienstlich bedingter Kosten wie Umzugskosten oder Reisekosten – sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. All diese Rechte dienen dazu, eine stabile Grundlage für die Bewährungsphase zu schaffen.


Pflichten eines Beamten auf Probe

Die Rechte eines Beamten auf Probe gehen stets mit besonderen Pflichten einher – denn das öffentliche Dienstverhältnis basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bediensteten. Schon während der Probezeit wird deshalb großer Wert auf ein verantwortungsbewusstes und pflichtgemäßes Verhalten gelegt – sowohl im Dienst als auch im privaten Umfeld.

Eine der wichtigsten Dienstpflichten ist die Gehorsamspflicht. Beamte auf Probe müssen die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten befolgen, soweit diese rechtmäßig sind. Dieses Prinzip sichert die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und den reibungslosen Ablauf im Dienstbetrieb. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur uneigennützigen, unparteiischen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung – das sogenannte Mäßigungs- und Neutralitätsgebot.

Besonders hervorzuheben ist auch das pflichtgemäße Verhalten im Privatleben. Beamte – auch auf Probe – haben sich so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Integrität und Neutralität des öffentlichen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört ein sorgfältiger Umgang mit sozialen Medien ebenso wie ein Verhalten, das mit den Werten des Grundgesetzes im Einklang steht.

Weitere Pflichten umfassen:

 Verschwiegenheitspflicht über dienstliche Angelegenheiten, mit bestimmten Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind,

 Pflicht zur Dienstleistung, auch außerhalb der Regelarbeitszeit (z. B. im Katastrophenschutz oder Bereitschaftsdiensten),

 Meldung relevanter Veränderungen, etwa beim Familienstand, Wohnort oder Gesundheitszustand.

Werden diese Pflichten verletzt, kann dies nicht nur disziplinarische Folgen haben – im schlimmsten Fall droht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Einhaltung der Pflichten ist somit nicht nur formale Voraussetzung, sondern elementarer Bestandteil der dienstlichen Bewährung.

Besoldung während der Probezeit

Die Besoldung eines Beamten auf Probe richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei Beamten auf Lebenszeit und umfasst den gleichen Umfang an finanziellen Leistungen. Sie erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Besoldungstabellen des Bundes oder des zuständigen Bundeslandes. Maßgeblich ist dabei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, die sich nach Laufbahn, Qualifikation und ausgeübter Funktion richtet – zum Beispiel A9 im mittleren oder A13 im höheren Dienst.

Beamte auf Probe erhalten ihre Bezüge monatlich im Voraus, was ihnen eine hohe finanzielle Planungssicherheit bietet. Neben dem Grundgehalt können – je nach familiärer Situation – Zuschläge wie der Familienzuschlag hinzukommen. Auch Sonderzahlungen, etwa eine jährliche Sonderzuwendung, sind je nach Bundesland möglich.

Ein finanzieller Vorteil besteht in der Befreiung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dadurch verbleibt ein höheres Netto-Einkommen im Vergleich zu vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst. Die Absicherung im Alter erfolgt über die spätere Beamtenversorgung, die mit Eintritt in den Ruhestand greift.

Zusätzlich haben Beamte auf Probe Anspruch auf Beihilfe, die einen großen Teil der Krankheitskosten abdeckt – meist zwischen 50 und 70 %. Um Versorgungslücken zu vermeiden, ist jedoch der Abschluss einer privaten Kranken­ver­si­che­rung mit Beihilfeergänzung dringend zu empfehlen. Die Beiträge hierzu sind aufgrund des geringen Einstiegsalters oft besonders günstig.

In bestimmten Fällen besteht zudem ein Anspruch auf Erstattung dienstlich veranlasster Ausgaben – etwa für Umzüge, Trennungsgeld oder Reisekosten bei Versetzung. Auch diese Leistungen richten sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften und tragen zur finanziellen Attraktivität des Beamtenstatus bei.


Entlassung während der Probezeit

Auch wenn das Beamtenverhältnis auf Probe viele Sicherheiten bietet, ist es nicht unkündbar. Eine Entlassung während der Probezeit ist möglich, wenn der Beamte die Anforderungen an Eignung, Leistung oder charakterliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamtenstatus durch unrechtmäßige Mittel erlangt wurde. Damit unterscheidet sich das Probebeamtenverhältnis deutlich vom Status auf Lebenszeit, bei dem eine Entlassung nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig ist.

Rechtliche Grundlage ist § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Demnach kann ein Beamter auf Probe jederzeit entlassen werden, wenn sich zeigt, dass er sich nicht bewährt hat. Die Entscheidung über eine Entlassung wird von der zuständigen Dienstbehörde getroffen und muss auf fundierten dienstlichen Beurteilungen sowie nachvollziehbaren Gründen basieren.

Ein klassisches Beispiel ist die fehlende fachliche Eignung, etwa bei wiederholt unzureichender Leistung im Unterricht (bei Lehrern) oder im Vollzugsdienst (z. B. bei der Polizei). Auch charakterliche Defizite, wie wiederholte Pflichtverletzungen oder unangemessenes Verhalten im Dienst, können eine Entlassung rechtfertigen. Selbst das Verhalten im Privatleben kann relevant werden, wenn es das Ansehen des Amtes gefährdet.

Die Entlassung muss schriftlich ausgesprochen und dem Beamten mitgeteilt werden. Es besteht das Recht auf Anhörung und – in vielen Fällen – auch auf Rechtsmittel, etwa durch Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Zu beachten ist: Eine Entlassung während der Probezeit bedeutet keine dauerhafte Sperre für eine Karriere im öffentlichen Dienst. In manchen Fällen können Bewerber sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut bewerben – sofern die Ursachen zwischenzeitlich behoben wurden und keine dauerhafte Eignungseinschränkung vorliegt.


Übergang zum Beamten auf Lebenszeit

Der erfolgreiche Abschluss der Probezeit mündet im Idealfall in die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – einem der wichtigsten Schritte in der Beamtenlaufbahn. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Dienstherr offiziell, dass die betreffende Person sich in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht als dauerhaft geeignet erwiesen hat und die formalen Anforderungen des Beamtenverhältnisses erfüllt.

Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt durch einen neuen Ernennungsakt, bei dem die Beamtin oder der Beamte eine entsprechende Urkunde erhält. Juristisch handelt es sich um ein neues Beamtenverhältnis, das jedoch auf dem bisherigen Probeverhältnis aufbaut. Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie den spezifischen Regelungen des Bundes oder Landes.

Voraussetzung für die Übernahme in das Lebenszeitverhältnis sind:

 eine mindestens dreijährige Probezeit (bzw. die nach Landesrecht vorgesehene Dauer),

 eine durchgängig positive dienstliche Beurteilung,

 die gesundheitliche Eignung zur dauerhaften Wahrnehmung der Dienstpflichten,

 keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Hindernisse.

Die Entscheidung trifft die zuständige personalführende Behörde. Sie basiert auf der Auswertung der Beurteilungen, etwaigen Befähigungsnachweisen und einem abschließenden Vorschlag der Dienststelle. Häufig geht der Verbeamtung ein abschließendes Personalgespräch oder eine Bewertung durch eine Kommission voraus.

Die Verbeamtung auf Lebenszeit ist nicht nur eine rechtliche Absicherung, sondern auch Ausdruck des Vertrauens des Staates in seine Bediensteten. Sie eröffnet zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten – etwa den Zugang zu Führungspositionen – und sichert langfristig Versorgung und Status.

Mit diesem Schritt endet das Beamtenverhältnis auf Probe und es beginnt ein dauerhafter Dienst im öffentlichen Interesse – mit erweiterten Rechten, höherer Sicherheit und oft auch einer veränderten Perspektive auf die eigene Berufslaufbahn.

Unterschiede zwischen Beamten auf Probe und Lebenszeit

Obwohl Beamte auf Probe in vielen Bereichen bereits ähnliche Rechte genießen wie Beamte auf Lebenszeit, bestehen dennoch klare Unterschiede – vor allem im Hinblick auf Kündigungsschutz, disziplinarische Maßnahmen und die langfristige Absicherung.

Der wohl wichtigste Unterschied liegt in der Bestandskraft des Dienstverhältnisses: Während Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich nur aus schwerwiegenden Gründen aus dem Dienst entfernt werden können – z. B. durch ein Disziplinarverfahren oder strafrechtlich relevante Verfehlungen –, kann ein Beamter auf Probe ohne Angabe von Gründen entlassen werden, sofern er sich nicht ausreichend bewährt hat. Dies macht das Beamtenverhältnis auf Probe deutlich weniger stabil.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Bewährungspflicht: Beamte auf Lebenszeit haben diese Phase bereits erfolgreich durchlaufen. Beamte auf Probe hingegen stehen unter besonderer Beobachtung und müssen regelmäßig zeigen, dass sie den Anforderungen fachlich, charakterlich und gesundheitlich dauerhaft gerecht werden. Das setzt eine kontinuierliche Leistungsbereitschaft und Anpassungsfähigkeit voraus.

Auch in Bezug auf Beförderungen und Karriereschritte bestehen Unterschiede: Während Beamte auf Probe zwar bereits befördert werden können, geschieht dies seltener. In der Regel wartet die Verwaltung mit Beförderungen bis zur Übernahme in das Lebenszeitverhältnis.

Ein weiterer Punkt ist der rechtliche Schutz. Zwar genießen auch Beamte auf Probe Fürsorge, Beihilfe und Teilzeitmöglichkeiten – doch beim Ausscheiden aus dem Dienst haben sie keinen Anspruch auf Versorgung. Sie erhalten stattdessen eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beamte auf Lebenszeit hingegen erwerben mit jedem Dienstjahr Ansprüche auf eine spätere Pension.

Trotz dieser Unterschiede dient das Probeverhältnis nicht als Schleuse mit Nachteilen – sondern als wichtige Orientierungs- und Entwicklungsphase. Wer sie erfolgreich meistert, schafft sich eine solide Grundlage für eine langfristige Karriere im öffentlichen Dienst.


Wichtige Versicherungen für Beamte auf Probe

Auch wenn Beamte auf Probe in vielen Bereichen bereits abgesichert sind, besteht in puncto Kranken­ver­si­che­rung ein besonderer Regelungsbedarf. Denn während Angestellte gesetzlich pflichtversichert sind, gilt für Beamte – auch auf Probe – das sogenannte Beihilfesystem: Der Dienstherr übernimmt in der Regel mindestens 50 % der Krankheitskosten, den Rest müssen die Beamten eigenständig absichern. Genau hier setzt die private Kranken­ver­si­che­rung mit Beihilfeergänzung an.

Gerade für junge Beamte auf Probe ist der Einstieg in die private Kranken­ver­si­che­rung oft besonders günstig. Doch die Wahl des passenden Tarifs will gut überlegt sein: Nicht alle Versicherer bieten die gleichen Leistungen, und die Unterschiede im Bereich Zahnbehandlungen, Heilpraktikerleistungen oder stationäre Versorgung können erheblich sein.

Zudem empfehlen viele Experten ergänzend eine Beihilfeergänzungsversicherung, um Leistungslücken zu schließen. Diese übernimmt beispielsweise Zuzahlungen bei Medikamenten oder die Differenz bei privatärztlichen Behandlungen. Je nach Anbieter und Leistungsumfang liegen die Beiträge zwischen wenigen Euro und etwa vierzig Euro im Monat.

Wer zusätzlich langfristig vorsorgen möchte, sollte sich frühzeitig mit Themen wie Weiterbildung, Dienstunfähigkeitsschutz, Alters­vorsorge oder Pflegeabsicherung beschäftigen. Gerade in der Probezeit ist der Abschluss dieser Versicherungen oft noch ohne Gesundheitsprüfung möglich – ein klarer Vorteil.

Wir von den Finanzprofis Allgäu begleiten Beamte auf Probe bei der Auswahl der passenden Versicherungen mit umfassender Erfahrung, individueller Beratung und einem starken Netzwerk von Anbietern. Ob private Kranken­ver­si­che­rung, Beihilfeergänzung oder Absicherung im Fall der Dienstunfähigkeit – wir analysieren Ihre Situation und helfen Ihnen, die beste Entscheidung für Ihre berufliche und persönliche Sicherheit zu treffen.

Mit unseren Büros im Allgäu sind wir sowohl persönlich vor Ort als auch digital für Sie da. Vertrauen Sie auf unsere Expertise als unabhängiger Ansprechpartner für Beamtenversicherungen.


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Zusammenfassung

Das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Verbeamtung auf Lebenszeit. Es ermöglicht dem Dienstherrn, die Eignung, Befähigung und charakterliche Zuverlässigkeit des Beamten umfassend zu prüfen – und bietet gleichzeitig bereits viele Rechte und Vorteile. Die Probezeit dient nicht nur der Kontrolle, sondern auch der Weiterentwicklung und Festigung der beruflichen Kompetenzen.

Beamte auf Probe profitieren von einer gesicherten Besoldung, Beihilfeansprüchen und einem strukturierten Dienstverhältnis. Gleichzeitig sind sie in besonderer Weise zur Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und eines vorbildlichen Verhaltens verpflichtet. Wer sich in dieser Phase bewährt, wird mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit belohnt – einem der sichersten Arbeitsverhältnisse in Deutschland.

Wichtige Themen wie die richtige Versicherung, der Umgang mit der Probezeit und die möglichen Fallstricke einer Entlassung sollten dabei nicht unterschätzt werden. Eine fundierte Beratung – beispielsweise durch die Finanzprofis Allgäu – schafft Klarheit und Sicherheit für die nächsten Schritte im Beamtenleben.


Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Probezeit für Beamte?

In der Regel beträgt die Probezeit drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf bis zu fünf Jahre verlängert oder in Ausnahmefällen verkürzt werden, insbesondere bei Landesbeamten.

Welche Rechte habe ich als Beamter auf Probe?

Beamte auf Probe haben Anspruch auf Beihilfe, geregelte Arbeitszeiten, Teilzeitmöglichkeiten, Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn und Personalvertretung. Beamtenanwärter profitieren ebenfalls von diesen Rechten. Sie sind außerdem von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Was passiert, wenn ich mich in der Probezeit nicht bewähre?

Wenn die Eignung, Befähigung oder persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, kann der Beamte auf Probe entlassen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamtenstatus durch unrechtmäßige Mittel erlangt wurde. Die Entscheidung wird durch dienstliche Beurteilungen und konkrete Gründe gestützt.

Welche Versicherungen brauche ich als Beamter auf Probe?

Unverzichtbar ist eine private Kranken­ver­si­che­rung mit Beihilfeergänzung. Empfehlenswert sind darüber hinaus auch Absicherungen gegen Dienstunfähigkeit und eine frühzeitige Vorsorge fürs Alter.

 


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