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Das Kindergeld ist eine der wichtigsten familienbezogenen Leistungen in Deutschland – und Beamte profitieren davon ebenso wie Angestellte oder Selbstständige. Unabhängig vom Einkommen haben verbeamtete Eltern Anspruch auf monatliches Kindergeld. Ab dem 1. Januar 2025 steigt dieser Betrag auf 255 Euro pro Kind. Zusätzlich zum Kindergeld erhalten Beamte einen Familienzuschlag, der sich nach dem Familienstand, der Kinderzahl sowie dem Dienstherrn richtet. Doch wie unterscheiden sich die Leistungen? Wer ist zuständig – und was ist bei der Beantragung zu beachten? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie 2025 als Beamter oder Beamtin rund um das Thema Kindergeld wissen müssen.
Einheitlicher Betrag: Ab Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 € pro Kind – für alle Eltern, auch für Beamte.
Anspruch unabhängig vom Einkommen: Beamte erhalten Kindergeld unabhängig von ihrer Besoldung.
Verlängerung möglich: Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag, ggf. bis 25 (z. B. bei Ausbildung, Übergangszeit oder wenn das Kind Schwierigkeiten hat, einen Ausbildungsplatz zu finden).
Zusätzlich möglich: Beamte erhalten neben dem Kindergeld einen Familienzuschlag vom Dienstherrn.
Zuständig ab 2023: Die Auszahlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit – zentral über den Kindergeldservice.
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Beamte haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Kindergeld wie alle anderen Eltern in Deutschland – unabhängig von ihrer Besoldung oder ihrem Familienstand. Entscheidend ist allein, dass ein Kind vorhanden ist, für das ein Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Das Kindergeld wird dabei nicht als Teil der Beamtenbesoldung gewährt, sondern stellt eine steuerfinanzierte Sozialleistung dar. Zuständig ist daher nicht die Bezügestelle, sondern die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Der Anspruch auf Kindergeld beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet in der Regel mit dem 18. Lebensjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bezug jedoch verlängert werden – etwa, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (maximal vier Monate) befindet. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Anspruch verlängert werden kann. In solchen Fällen ist ein Bezug des Kindergelds bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, besteht sogar ein unbefristeter Anspruch – unabhängig vom Alter. In allen Fällen ist es wichtig, dass die entsprechenden Nachweise (z. B. Ausbildungsbescheinigungen oder ärztliche Atteste) zeitnah eingereicht werden, damit die Zahlung reibungslos erfolgt.
Die rechtlichen Grundlagen für den Kindergeldanspruch finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 62–78, sowie in den Durchführungsrichtlinien der Familienkassen.
Zum 1. Januar 2025 wird das Kindergeld in Deutschland erneut angepasst. Eltern erhalten dann monatlich 255 Euro pro Kind, unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Damit steigt der Betrag um 5 Euro gegenüber dem seit Januar 2023 geltenden Kindergeldsatz von 250 Euro. Diese Anpassung ist Teil eines umfassenden familienpolitischen Pakets, mit dem der Bund Familien mit Kindern stärker finanziell unterstützen will – insbesondere angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten.
Der Betrag gilt für alle Kinder gleichermaßen, also sowohl für das erste als auch für alle weiteren Kinder – ein System, das sich 2023 mit der Vereinheitlichung der Kindergeldbeträge etabliert hat. Frühere Staffelungen nach Kinderanzahl (z. B. höheres Kindergeld ab dem dritten Kind) entfallen somit.
Für Beamte bedeutet das: Auch sie erhalten das gleiche Kindergeld wie alle anderen Eltern – unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe, ihrem Familienstand oder dem Dienstherrn. Der Anspruch auf Kindergeld steht Beamten somit zusätzlich zu ihrer beamtenrechtlichen Besoldung zu – er ist nicht Teil der Besoldung, sondern eine eigenständige Sozialleistung, die aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.
Die Auszahlung erfolgt monatlich, in der Regel zur Mitte des Monats. Das Kindergeld wird dabei steuerfrei gezahlt, kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet werden. Welche Variante günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im sogenannten Günstigerprüfungsverfahren.
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Beamte in Deutschland erhalten neben dem Kindergeld eine weitere wichtige Leistung: den sogenannten Familienzuschlag. Anders als das Kindergeld, das allen Eltern gleichermaßen zusteht, ist der Familienzuschlag Teil der beamtenrechtlichen Besoldung und wird vom jeweiligen Dienstherrn gewährt. Er orientiert sich an der familiären Situation und ergänzt das Kindergeld um eine einkommensunabhängige Zusatzleistung.
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach zwei Faktoren: dem Familienstand (z. B. verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft) sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der Kinder im Haushalt, sondern ob ein Kindergeldanspruch besteht. Dieser Zuschlag wird in Stufen gewährt:
Stufe 1: Zuschlag für verheiratete oder verpartnerte Beamte
Stufe 2: zusätzlich für das erste Kind
Weitere Stufen: für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind
Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Für Bundesbeamte gilt im Jahr 2025 beispielsweise:
Stufe 1: 153,88 €
Stufe 2 (1. Kind): 285,40 €
Zweites Kind: +127,66 €
Ab dem dritten Kind: +397,44 € pro Kind
Ein Bundesbeamter mit drei Kindern kann somit insgesamt über 920 Euro Familienzuschlag erhalten – zusätzlich zum Kindergeld in Höhe von 765 Euro (3 × 255 Euro).
Auch in den Bundesländern wird der Familienzuschlag gezahlt – dort allerdings teils nach abweichenden Regelungen. Je nach Landesrecht (z. B. Bayern, NRW, Berlin) können Höhe und Struktur des Zuschlags differieren. In Bayern spielt zusätzlich die Ortsklasse bzw. Mietenstufe des Wohnorts eine Rolle für die Höhe des Zuschlags.
Einen vollständigen Überblick zum Thema finden Sie in unserem separaten Beitrag zur Familienzuschlag für Beamte in Bayern.
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Obwohl Kindergeld und Familienzuschlag unterschiedliche Leistungen sind, ist für beide eine aktive Beantragung erforderlich. Sie werden nicht automatisch gewährt, auch wenn ein Beamtenverhältnis und Kinder vorhanden sind. Wer finanzielle Unterstützung für seine Familie erhalten möchte, muss die zuständigen Stellen rechtzeitig und vollständig informieren.
Das Kindergeld wird für Beamte seit dem 1. März 2023 zentral von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet – genauer gesagt vom Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) mit Sitz in Magdeburg. Beamte wenden sich für Anträge, Änderungen oder Rückfragen nicht an die klassische Familienkasse vor Ort, sondern direkt an diese zentrale Stelle.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
vollständig ausgefüllter Antrag auf Kindergeld (offizielles Formular der Familienkasse)
Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
ggf. Nachweise über Ausbildung oder Studium bei Kindern über 18 Jahre
ggf. Bescheinigung über Freiwilligendienst oder Behinderung
Der Antrag kann online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit ausgefüllt oder als PDF heruntergeladen und per Post eingereicht werden. Eine rückwirkende Zahlung ist maximal für sechs Monate ab Antragstellung möglich.
Der Familienzuschlag wird über die Bezügestelle des jeweiligen Dienstherrn beantragt – beispielsweise das Landesamt für Finanzen oder das Bundesverwaltungsamt. Zuständig ist stets die Stelle, die auch die monatliche Besoldung auszahlt.
Zur Beantragung des Familienzuschlags sind in der Regel erforderlich:
Nachweis über den Familienstand (z. B. Heiratsurkunde)
Kindergeldbescheid oder Kindergeldnummer
ggf. Nachweis über Pflegegrad oder Betreuung bei Sonderfällen
Änderungsmeldungen bei Umzug, Scheidung, Trennung oder Geburt weiterer Kinder
Bei digitalen Verfahren – wie dem Mitarbeiterservice Bayern – kann der Antrag online gestellt und per Upload-Funktion mit Nachweisen versehen werden. In der Regel ist keine Unterschrift erforderlich, wenn der Antrag digital erfolgt. Postalische Anträge müssen vollständig sein, jedoch ohne Heftklammern oder zusätzliche Umschläge eingereicht werden.
Wichtig: Die Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – eine rückwirkende Berücksichtigung ist nur bei rechtzeitiger Meldung möglich.
Seit der Reform der Familienkassen im Jahr 2023 ist die Bundesagentur für Arbeit die zentrale Anlaufstelle für das Kindergeld – auch für Beamtinnen und Beamte. Die bisher zuständigen Sonderfamilienkassen des Bundes wurden zum 28. Februar 2023 aufgelöst, um die Verwaltung zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten. Für die Bearbeitung und Auszahlung ist seither der Zentrale Kindergeldservice (ZKGS) in Magdeburg zuständig.
Diese zentrale Zuständigkeit betrifft alle Bundesbeamten, aber auch große Teile der Landesbeamten, je nachdem, ob das jeweilige Bundesland ebenfalls an die Bundesagentur für Arbeit angeschlossen ist. In einigen Ländern – wie Bayern – kann es weiterhin eigene landesinterne Zuständigkeiten geben, etwa über das Landesamt für Finanzen oder spezielle Bezügestellen. In Rheinland-Pfalz gibt es spezifische Regelungen für den Familienzuschlag, einschließlich der Beträge pro Kind und zusätzlicher Erhöhungsbeträge für verschiedene Besoldungsgruppen. In diesen Fällen ist auf den Kindergeldbescheid oder die monatliche Abrechnung zu achten, um die richtige Stelle zu identifizieren.
Für die Kontaktaufnahme mit dem ZKGS gelten folgende Optionen:
Online-Antragstellung über das Familienkassen-Portal der Bundesagentur für Arbeit
Telefonischer Kontakt unter der bundesweit einheitlichen Nummer der Familienkasse
Schriftliche Anträge und Nachweise direkt an den Zentrale Kindergeldservice 39079 Magdeburg
Beamte sollten zudem regelmäßig ihre Besoldungsmitteilungen prüfen, da hier oft Hinweise zu Kinderzuschlägen, Ortsklassen oder möglichen Nachzahlungen enthalten sind. Die Zuständigkeit für den Familienzuschlag liegt hingegen – wie beschrieben – immer bei der jeweiligen Bezügestelle und nicht bei der Familienkasse.
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Neben Kindergeld und Familienzuschlag profitieren Beamtenfamilien in bestimmten Fällen von weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen. Diese sollen gezielt die soziale Absicherung in angespannten Lebenslagen verbessern und eine gerechte Besoldung sicherstellen – auch im Vergleich zur allgemeinen Grundsicherung.
Eine der wichtigsten Ergänzungen ist der Familienergänzungszuschlag. Dieser wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass insbesondere Beamte in den unteren Besoldungsgruppen nicht unter das Niveau der Grundsicherung fallen. Der Zuschlag wird individuell berechnet und richtet sich nach dem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts. Dabei wird berücksichtigt, wie viele Kinder im Haushalt leben und ob ein Anspruch auf ergänzende staatliche Leistungen besteht. Die Prüfung erfolgt automatisch durch die Bezügestelle, sobald die Einkommensverhältnisse gemeldet sind.
Darüber hinaus gibt es strukturelle Verbesserungen für Beamte in den Besoldungsgruppen A5 bis A7: Seit dem 1. Januar 2023 werden Beamtinnen und Beamte in diesen Gruppen pauschal in eine höhere Erfahrungsstufe überführt. Dies bedeutet ein deutliches Plus im Monatsgehalt – auch ohne klassische Beförderung oder Wechsel der Besoldungsgruppe. Zusätzlich erhalten Beamte in den Besoldungsgruppen A3 bis A5 spezifische Erhöhungsbeträge, die als Teil des Beamtenbesoldungssystems gelten und je nach Bundesland variieren können.
Für Familien mit Kindern kann diese Maßnahme besonders hilfreich sein, da sie die Grundlage für den Familienzuschlag verbessert. Die Stufenzuordnung im Besoldungssystem ist nämlich mitentscheidend für die Berechnung aller Familienleistungen. Je höher die Erfahrungsstufe, desto höher die Basis für den prozentualen Aufschlag – auch wenn der Familienzuschlag selbst ein fixer Betrag bleibt.
Einige Bundesländer bieten zudem ergänzende Unterstützungsleistungen, z. B. in Form von Landesfamiliengeld, Sonderurlaub für Alleinerziehende oder einmalige Beihilfen für kinderreiche Familien. Ob und in welchem Umfang solche Leistungen gewährt werden, ist von Land zu Land unterschiedlich und sollte individuell geprüft werden – idealerweise im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beratung.
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Beamte in Deutschland profitieren von einem zweifachen finanziellen Vorteil für ihre Familien: dem staatlichen Kindergeld sowie dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag. Während das Kindergeld einkommensunabhängig und bundesweit einheitlich gezahlt wird – ab Januar 2025 in Höhe von 255 Euro monatlich pro Kind – stellt der Familienzuschlag eine zusätzliche Besoldungskomponente dar, die sich nach Familienstand, Kinderzahl und Besoldungsgruppe richtet.
Die Beantragung beider Leistungen ist verpflichtend und muss über die zuständigen Stellen erfolgen – für das Kindergeld über den Zentralen Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit, für den Familienzuschlag über die jeweilige Bezügestelle. Wer Anspruch auf beide Leistungen hat, sollte diese rechtzeitig und vollständig beantragen, um die maximale finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Darüber hinaus gibt es – abhängig vom Bundesland und der individuellen Situation – weitere Zusatzleistungen und Sonderregelungen, die insbesondere Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen entlasten. Auch Kürzungen sind möglich, etwa bei Wegfall des Kindergeldanspruchs oder bei Änderungen im Familienstand. Regelmäßige Prüfung und frühzeitige Meldung von Änderungen sind daher unerlässlich.
Insgesamt zeigt sich: Die Kombination aus Kindergeld und Familienzuschlag stellt für Beamtenfamilien eine wichtige finanzielle Säule dar – vorausgesetzt, man kennt die Voraussetzungen und nutzt die Möglichkeiten gezielt.
Alle Beamten in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld – unabhängig von Besoldung, Dienstherr oder Familienstand. Der Anspruch gilt in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes und kann bei Ausbildung, Studium oder Behinderung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 255 Euro pro Monat – und zwar einheitlich, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Der Betrag wird monatlich ausgezahlt und ist steuerfrei.
Das Kindergeld ist eine staatliche Sozialleistung für alle Eltern in Deutschland. Der Familienzuschlag hingegen ist ein Bestandteil der beamtenrechtlichen Besoldung und wird zusätzlich gezahlt – abhängig von Familienstand, Kinderzahl und Bundesland.
Kindergeld wird über den Zentralen Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Für den Familienzuschlag ist die Bezügestelle des jeweiligen Dienstherrn zuständig. Beide Leistungen müssen aktiv beantragt und bei Änderungen neu berechnet werden.