Private Kranken­ver­si­che­rung für Beamte – Elternzeit


Beamte Kranken­ver­si­che­rung – Elternzeit

Als Beamtin oder Beamter haben Sie bestimmte Rechte und Ansprüche, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Eine der Möglichkeiten, die Ihnen hier zur Verfügung steht, ist der Anspruch auf Elternzeit. Diese Zeit dient dazu, sich intensiver um die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes zu kümmern, ohne dabei Ihren Beamtenstatus zu gefährden.

Doch wie genau gestaltet sich Ihr Beihilfeanspruch während der Elternpause? Wie wird die Höhe des Elterngeldes ermittelt und welche Besonderheiten ergeben sich bezüglich Ihrer privaten Kranken­ver­si­che­rung in der Elternzeit? All das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.


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Ermittlung des Elterngeldes

Neben der Höhe des Beitragssatzes ist auch die Höhe des Elterngeldes für werdende Eltern entscheidend. Bei Beamtinnen und Beamten orientiert sich der Gesetzgeber hier an dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach erhalten auch Beamtinnen und Beamte mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro Elterngeld – je nach Höhe des bereinigten Einkommens.

Im Gegensatz zu Angestellten in der freien Wirtschaft, bei denen der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage dient, ist für Beamtinnen und Beamte jedoch die zum Zeitpunkt der Geburt gültige Besoldungsstufe entscheidend, wobei dieser Betrag von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten bereinigt wird.

Auf Grundlage des bereinigten Einkommens erhalten Beamtinnen und Beamte schließlich ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent, jedoch nicht mehr als 1.800 Euro. Beträgt Ihr Einkommen mehr als 1.200 Euro, greift zudem eine Klausel. Hiernach wird für jeden Euro, der über dieser Schwelle liegt, der Prozentsatz um 0,1 Prozent verringert. Dabei liegt die untere Grenze jedoch bei 65 Prozent des bereinigten Einkommens

Bezugsdauer des Elterngeldes

In der Regel liegt die Bezugsdauer des Elterngeldes zwischen 12 und 24 Monaten. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber jedoch zwischen dem sogenannten Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus. Die Leistungsdauer für das Basiselterngeld unterscheidet sich für Beamtinnen und Beamte nicht von anderen Berufsgruppen. So wird dieses maximal für 14 Monate gezahlt, wobei die Bezugsdauer für einen Elternteil auf zwölf Monate begrenzt ist. Die zusätzlichen zwei Monate kommen lediglich dann ins Spiel, wenn der andere Elternteil seine Berufstätigkeit für diese Zeitspanne aufgibt.

Elterngeld Plus

Auch als Beamtin oder Beamter haben Sie die Möglichkeit, das Elterngeld flexibel zu gestalten und in Teilzeitbeschäftigung zu arbeiten. Dies ermöglicht es Ihnen, dass Sie Ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig ausreichend Zeit für Ihr Kind haben. Hier könnte das Elterngeld Plus interessant für Sie sein. Das Elterngeld Plus eröffnet Ihnen die Möglichkeit, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln, während die monatliche Leistung halbiert wird.

Demnach können Sie statt eines Basiselterngeldes von maximal 1.800 Euro für 14 Monate über einen Zeitraum von höchstens 28 Monaten monatlich 900 Euro erhalten. Dieses Konzept kann beispielsweise vorteilhaft sein, wenn Ihr Einkommen in Kombination mit dem Elterngeld Plus ausreicht, um Ihre Lebenshaltungskosten während der Elternzeit zu decken. Allerdings sollten Sie beachten, dass die mögliche Elternzeit unabhängig von Ihrer Wahl in Bezug auf das Elterngeld auf maximal 36 Monate beschränkt ist.


Die private Kranken­ver­si­che­rung in der Elternzeit

Während Ihrer Elternzeit als Beamtin oder Beamter bleibt selbstverständlich auch Ihre private Kranken­ver­si­che­rung ohne Veränderung bestehen. Demnach müssen Sie sich keine Sorgen machen, wie es mit Ihrer medizinischen Versorgung während der Elternzeit weitergeht. Da Sie weiterhin einen Beihilfeanspruch haben, müssen Sie auch keinen neuen Tarif abschließen und können Ihre Restkostenversicherung unkompliziert beibehalten.

Dennoch haben Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit keine Möglichkeit, sich beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung ihres Partners mitzuver­sichern, da die Familienversicherung in diesem Fall nicht greift. Stattdessen wird Ihr Vertrag bei Ihrem privaten Krankenversicherer fortgeführt.

Anspruch auf Zuschuss zur PKV

Der sogenannte Zuschuss Kranken­ver­si­che­rung während Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte von entscheidender Bedeutung. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur privaten Kranken­ver­si­che­rung, der dazu dient, die Kranken­ver­si­che­rungsbeiträge zu reduzieren. Anspruch hierauf haben jedoch nicht alle Beamtinnen und Beamte, sodass Sie hier die Regelungen der Verordnung Ihres Bundeslandes berücksichtigen müssen. Allgemein gelten jedoch folgende Bestimmungen hinsichtlich des Zuschusses:

  • Während der Elternzeit erhalten Sie als Beamtin oder Beamter einen monatlichen Zuschuss von 31 Euro, sofern Ihre Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro im Jahr (Stand 2023) der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung nicht überschritten haben.
  • Sofern Sie Dienstbezüge bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten oder Beamtenanwärter sind, haben Sie die Möglichkeit, die Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­che­rung während der Elternzeit in voller Höhe erstattet zu bekommen.

Dabei beziehen sich die erstattungsfähigen Beiträge auf die private Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung. Besondere Leistungen wie Wahlleistungen oder das Krankenhaustagegeld hingegen werden nicht bezuschusst. Gleiches gilt im Übrigen auch für Tarife mit einer Anwartschaft.

Darüber hinaus müssen Sie einen Antrag stellen, um den Zuschuss zur privaten Kranken­ver­si­che­rung während der Elternzeit geltend machen zu können. Diesen Antrag müssen Sie bei der entsprechenden Bezugsstelle einreichen und benötigen hierfür einen Nachweis über die Beitragshöhe Ihrer privaten Kranken­ver­si­che­rung.


FAQ

Wer zahlt die Kranken­ver­si­che­rung, wenn man in Elternzeit ist?

Grundsätzlich müssen pflichtversicherte Arbeitnehmer ohne Einkommen während der Elternzeit keine Beiträge für die Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung zahlen. Auch für Beamte, die Anspruch auf Beihilfe haben, bleibt dieser in der Elternzeit bestehen.

Wie bin ich krankenversichert, wenn ich in Elternzeit bin?

Während der Elternzeit bleiben Sie grundsätzlich genauso krankenversichert wie bisher. Auch wenn Sie privat krankenversichert sind, bleibt Ihre Kranken­ver­si­che­rung bestehen.

Was bekomme ich als Beamtin in der Elternzeit?

Sowohl Beamte als auch Beamtinnen, die sich in der Elternzeit befinden, haben weiterhin Anspruch auf die Beihilfe. Aktuell beträgt der Beihilfebemessungssatz für beihilfeberechtigte Per­sonen in Elternzeit 70 Prozent.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Pension aus?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich 36 Monate Kindererziehungszeiten für Ihre spätere Rente anrechnen zu lassen. Dadurch werden Sie für diese Zeit wie ein Durchschnittsverdiener gestellt, sodass diese Zeiten sich nicht negativ auf die Höhe Ihrer Pension auswirken.


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Fazit

Selbst während der Elternzeit sind Sie als Beamtin oder Beamter während der Elternzeit in Bezug auf Ihre private Kranken­ver­si­che­rung und den Beihilfeanspruch gut abgesichert. So erhalten Sie neben der Beihilfe auch zusätzlich Zuschüsse zur privaten Kranken­ver­si­che­rung, sodass Sie auch weiterhin Ihre private Kranken­ver­si­che­rung ohne Unterbrechung beibehalten könne. Diese Regelungen ermöglichen Ihnen dabei nicht nur finanzielle Stabilität, sondern auch Flexibilität, um Ihre Elternzeit bestmöglich zu gestalten.

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