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Die Altersteilzeit bietet Beamten und Beamtinnen in Bayern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit in der letzten Phase ihres Berufslebens gezielt zu reduzieren und den Übergang in den Ruhestand planbar zu gestalten. Gerade für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nach vielen Dienstjahren eine Entlastung wünschen, stellt die Altersteilzeit ein attraktives Modell dar. Je nach persönlicher und beruflicher Situation kann zwischen zwei Varianten gewählt werden, die eine flexible Gestaltung des Arbeitsalltags bis zum Ruhestand ermöglichen. Doch damit ein Antrag auf Altersteilzeit auch genehmigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – und auch bei der Besoldung gibt es klare gesetzliche Regelungen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zur Altersteilzeit für Beamte in Bayern wissen müssen – von der Antragstellung über die Modellwahl bis hin zu den finanziellen Auswirkungen.
Altersteilzeit für Beamte in Bayern ist ab 60 Jahren möglich, bei Schwerbehinderung ab 58 Jahren.
Zur Auswahl stehen das kontinuierliche Teilzeitmodell und das sogenannte Blockmodell mit Freistellungsphase.
Die Dauer der Altersteilzeit muss mindestens ein Jahr betragen und bis zum Ruhestand reichen.
Der Antrag ist rechtzeitig beim Dienstherrn zu stellen – eine Genehmigung kann bei dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
Während der Altersteilzeit erhalten Beamte rund 80 % ihrer bisherigen Nettobesoldung, ggf. ergänzt durch steuerfreie Zuschläge; die Höhe der gezahlten Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Damit ein Antrag auf Altersteilzeit Erfolg hat, müssen bayerische Beamte bestimmte gesetzliche und dienstliche Voraussetzungen erfüllen. Die zentrale Grundlage bildet das Bayerische Beamtengesetz (BayBG), insbesondere Art. 91, der die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt. Grundsätzlich können Beamte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr Altersteilzeit beantragen. Für schwerbehinderte Beamte gilt eine abgesenkte Altersgrenze von 58 Jahren. In besonderen Fällen, etwa bei Stellenabbau oder strukturellen Maßnahmen, kann die Altersgrenze sogar auf 55 Jahre reduziert werden – hier kommt es jedoch auf den Einzelfall und die dienstliche Lage an.
Ein Antrag ist nur dann möglich, wenn sich die geplante Altersteilzeit über mindestens ein Jahr erstreckt und lückenlos bis zum Ruhestand andauert. Ziel ist es, eine klare Übergangsphase vom aktiven Dienst in den Ruhestand zu schaffen. Eine kurzfristige oder unterbrochene Teilzeitphase erfüllt diese Anforderung nicht und wird in der Regel abgelehnt.
Zudem muss der Beamte die allgemeinen Voraussetzungen für Teilzeitbeschäftigung nach dem BayBG erfüllen. Das bedeutet unter anderem, dass der Antrag aus persönlichen Gründen gestellt wird und der Dienstbetrieb durch die Teilzeitlösung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dienstliche Belange haben Vorrang: So kann der Dienstherr eine beantragte Altersteilzeit versagen, wenn die Funktionsfähigkeit der Behörde und der zuständigen Behörden durch die Reduzierung der Arbeitskraft gefährdet wäre – etwa in Fällen personeller Engpässe oder besonderer Aufgabenbereiche und Bereiche.
Auch bestimmte Dienststellungen sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Führungsfunktionen wie Amtschefs oder Referatsleitungen können nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen, da die kontinuierliche Wahrnehmung dieser Funktionen sichergestellt sein muss. Hier gelten Sonderregelungen, über die im Einzelfall entschieden wird.
Beamte, die Altersteilzeit in Betracht ziehen, sollten sich frühzeitig mit den rechtlichen und dienstlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und das Gespräch mit ihrer Personalstelle suchen. Eine fundierte Vorbereitung ist entscheidend für die erfolgreiche Antragstellung.
Beamte in Bayern haben bei der Altersteilzeit die Wahl zwischen zwei grundlegend unterschiedlichen Modellen: dem Teilzeitmodell und dem Blockmodell. Beide Varianten sind gesetzlich vorgesehen und bieten flexible Möglichkeiten, die verbleibende Dienstzeit bis zum Ruhestand nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Entscheidend ist dabei, welche Form der Arbeitszeitreduzierung besser zur persönlichen Lebenssituation passt.
Beim Teilzeitmodell wird die Arbeitszeit gleichmäßig über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Die Wochenarbeitszeit beträgt dabei in der Regel 60 v.H. (von Hundert) der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre. Dieses Modell ermöglicht einen kontinuierlichen Arbeitsrhythmus mit reduzierter Belastung und ist insbesondere für Beamte geeignet, die den Anschluss an den Berufsalltag beibehalten möchten, ohne komplett aus dem Dienst auszusteigen. Die gleichmäßige Verteilung schafft Planungssicherheit für Beamte und Dienststellen gleichermaßen.
Das Blockmodell hingegen teilt die Altersteilzeit in zwei Phasen: eine durchgehende Arbeitsphase in Vollzeit und eine anschließende Freistellungsphase ohne Dienstverpflichtung. Auch hier gilt: Die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit muss mindestens ein Jahr betragen und bis zum Ruhestand führen. Das Blockmodell ist besonders für diejenigen attraktiv, die einen klaren Schnitt zwischen aktivem Dienst und Ruhestand bevorzugen und die letzte aktive Zeit im Beruf intensiv nutzen wollen, bevor sie vollständig freigestellt werden.
Beide Modelle bieten den Vorteil, dass sie rechtlich abgesichert sind und eine transparente Besoldungsregelung beinhalten. Die Entscheidung für eines der Modelle sollte immer unter Berücksichtigung der persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Situation getroffen werden. Auch die Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und die Organisation innerhalb der Dienststelle können eine Rolle spielen – denn nicht in jeder Position ist ein Blockmodell problemlos umsetzbar.
Beamte sollten sich frühzeitig über beide Modelle informieren und ihre Wahl gemeinsam mit der Personalstelle sowie – bei Bedarf – mit einem unabhängigen Experten für Beamtenversorgung abstimmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Altersteilzeitlösung sowohl den individuellen Bedürfnissen als auch den dienstlichen Rahmenbedingungen gerecht wird.
Der Weg in die Altersteilzeit beginnt mit einem formellen Antrag beim Dienstherrn. Dieser sollte frühzeitig gestellt werden – idealerweise mehrere Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit –, damit ausreichend Zeit für die Prüfung und Abstimmung innerhalb der Behörde bleibt. In vielen Fällen wird ein Vorlauf von mindestens drei Monaten empfohlen, insbesondere wenn Abstimmungen mit der Personalvertretung oder der jeweiligen Fachabteilung erforderlich sind. Der Antrag richtet sich an Beschäftigte im öffentlichen Dienst, beschäftigten sowie an verschiedene Beschäftigtengruppen, die die Voraussetzungen erfüllen.
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und die wesentlichen Eckpunkte enthalten: gewähltes Modell (Teilzeit- oder Blockmodell), geplanter Beginn, gewünschte Dauer und Hinweise zur geplanten Ausgestaltung der Dienstzeit. Die Altersteilzeit muss sich lückenlos bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Ein unterbrochener Verlauf oder eine spätere Rückkehr in den Vollzeitdienst ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr.
Nach Eingang des Antrags prüft der Dienstherr sowohl die formellen als auch die inhaltlichen Voraussetzungen. Dabei werden unter anderem das Alter des Beamten, der gewählte Zeitraum und die dienstliche Umsetzbarkeit beurteilt. In diesem Zusammenhang spielen auch personelle Ressourcen und organisatorische Anforderungen der Dienststelle eine Rolle. So kann die Genehmigung abgelehnt werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Behörde beeinträchtigt wäre – etwa bei unbesetzten Stellen, erhöhtem Arbeitsaufkommen oder fehlender Vertretungsmöglichkeit.
Wichtig ist: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn, der alle relevanten Umstände einbezieht. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, etwa zur konkreten Arbeitszeitverteilung oder zum Einsatzbereich während der Altersteilzeit.
Nach Genehmigung erhält der Beamte eine schriftliche Mitteilung über den Beginn, das Modell, die Dauer und die finanziellen Rahmenbedingungen der Altersteilzeit. Erst mit dieser Bestätigung wird die Vereinbarung rechtswirksam.
Um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung des Antrags – idealerweise im Austausch mit der Personalstelle, dem Vorgesetzten und ggf. einem Experten für Beamtenversorgung oder Beihilfe. So kann sichergestellt werden, dass sowohl persönliche Ziele als auch dienstliche Interessen in Einklang gebracht werden.
Die finanzielle Ausgestaltung der Altersteilzeit richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und berücksichtigt die reduzierte Arbeitszeit sowie bestimmte Ausgleichsmechanismen. Grundsätzlich erhalten Beamte während der Altersteilzeit eine Besoldung, die sich an 60 Prozent der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre orientiert. Doch der tatsächliche Nettobezug fällt in der Regel höher aus, da ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich gewährt wird.
Im Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei Phasen unterteilt: In der sogenannten Ansparphase wird die Arbeitszeit angespart, um später die Freistellungsphase zu ermöglichen, in der der Beamte von der Arbeit freigestellt ist, aber weiterhin Besoldung erhält.
Konkret sieht die Regelung vor, dass Beamte während der Altersteilzeit 80 Prozent der Nettobesoldung erhalten, die sie bei unveränderter Vollzeitbeschäftigung erzielen würden. Diese 80 Prozent setzen sich aus der zeitanteiligen Besoldung und einem nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag zusammen. Der Zuschlag ist dabei steuerfrei, solange er den Differenzbetrag zwischen reduzierter und fiktiver Nettobesoldung nicht übersteigt. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Einkommensverlust während der Altersteilzeit im Rahmen bleibt und der Lebensstandard weitgehend erhalten werden kann.
Die Berechnung der Nettobesoldung erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Bruttobesoldung unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzüge, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Darüber hinaus werden bestimmte Besoldungsbestandteile – wie Familienzuschläge oder Zulagen nach dem BayBesG – anteilig berücksichtigt, sofern sie nicht explizit ausgenommen sind.
Für Lehrkräfte gilt zusätzlich: Wird während der Altersteilzeit Unterricht im Umfang einer bestimmten Mindeststundenzahl erteilt, kann ein pauschaler Zuschlag zur Besoldung gewährt werden. Die genauen Regelungen hierzu sind abhängig von der Schulart und der geltenden Verwaltungsvorschrift und werden durch die zuständige Bezirksregierung oder Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
Nicht in die Ruhegehaltsberechnung einbezogen werden die während der Altersteilzeit gewährten Zuschläge – sie verbessern somit nicht den späteren Pensionsanspruch, dienen aber der finanziellen Abfederung der aktiven Dienstzeit. Gleichwohl ist die Versorgung nach der Pensionierung weiterhin auf Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und Besoldung geregelt, unabhängig von der vorangegangenen Altersteilzeitphase.
Beamte sollten sich vor Antragstellung umfassend über die konkreten Auswirkungen auf ihre Besoldung und spätere Versorgung informieren – insbesondere, wenn sie bereits andere Teilzeitphasen absolviert haben oder Sonderzahlungen erhalten. Eine individuelle Berechnung durch die Besoldungsstelle oder ein Fachberater kann hier sinnvoll sein.
Die Altersteilzeit ist nicht nur ein Instrument zur Reduzierung der Arbeitszeit, sondern vor allem ein geplanter und strukturierter Übergang in den Ruhestand. Maßgeblich für den Zeitpunkt dieses Übergangs ist in der Regel das Lebensalter, da gesetzliche Altersgrenzen und entsprechende Regelungen bestimmen, wann der Ruhestand angetreten werden kann. Ziel ist es, die Phase zwischen Vollzeitbeschäftigung und Pensionierung gleitend zu gestalten und dabei sowohl körperliche als auch mentale Belastungen gezielt zu reduzieren. Für viele Beamte bedeutet dies eine deutliche Entlastung in den letzten Dienstjahren, ohne den vollständigen Rückzug aus dem Berufsalltag.
Wichtig ist: Die Altersteilzeit muss grundsätzlich nahtlos bis zum Eintritt in den Ruhestand andauern. Ein vorzeitiges Ende oder eine Rückkehr in den regulären Dienst ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr, eine Verlängerung ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zulässig.
Während der Altersteilzeit bleibt der Beamtenstatus vollständig erhalten. Auch die Versorgung wird weiterhin nach den allgemeinen Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsrechts berechnet. Die während der Altersteilzeit geleistete Dienstzeit gilt dabei als vollwertige ruhegehaltsfähige Dienstzeit – allerdings mit der Einschränkung, dass Zuschläge und nicht ruhegehaltsfähige Bestandteile nicht in die spätere Versorgung einfließen. Die Pension orientiert sich also weiterhin an der letzten ruhegehaltsfähigen Besoldung und dem erreichten Ruhegehaltssatz.
Ein besonderer Vorteil des Modells liegt in der psychologischen und organisatorischen Vorbereitung auf den Ruhestand. Gerade beim Blockmodell, das in der zweiten Phase eine vollständige Freistellung vorsieht, haben viele Beamte die Möglichkeit, sich frühzeitig auf den neuen Lebensabschnitt einzustellen. Diese Übergangszeit kann genutzt werden, um private Projekte zu planen, familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen oder sich auf die veränderte finanzielle Situation einzustellen.
Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Versorgungsstelle oder der Personalabteilung in Kontakt zu treten, um offene Fragen zu klären – etwa zur Anrechnung von Dienstzeiten, zur Versorgungsauskunft oder zu möglichen Auswirkungen auf Beihilfe, Krankenversicherung oder Zusatzversorgung. Denn nur mit einer fundierten Planung lässt sich der Übergang in den Ruhestand nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch persönlich sinnvoll gestalten.
Für Lehrkräfte in Bayern gelten bei der Altersteilzeit zusätzliche Vorgaben, die sich sowohl aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen als auch aus schulorganisatorischen Besonderheiten ergeben. Entscheidend ist dabei nicht nur die Wahl des Modells, sondern auch der zeitliche Rahmen der Antragstellung sowie die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Lehrkräfte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Antrag grundsätzlich über die zuständige Bezirksregierung stellen. Dabei gelten verbindliche Fristen: Der Antrag muss in der Regel bis spätestens Ende März für das kommende Schuljahr vorliegen, sodass der Beginn der Altersteilzeit jeweils zum Start des neuen Schuljahres erfolgen kann. Eine rückwirkende Antragstellung oder kurzfristige Änderung der Unterrichtsverpflichtung ist nicht möglich. Der Antrag sollte detaillierte Angaben zum gewünschten Modell, dem Beginn der Altersteilzeit und der geplanten Stundenzahl enthalten.
Auch bei Lehrkräften ist eine Mindestdauer der Altersteilzeit von einem Jahr vorgeschrieben. Die Altersteilzeit muss zudem lückenlos bis zum Ruhestand führen. In bestimmten Fällen – etwa bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen oder gesundheitlichen Einschränkungen – kann eine Kombination mit anderen Teilzeitformen möglich sein. Hierzu ist eine gesonderte Prüfung durch die Schulbehörde erforderlich.
Eine Besonderheit besteht in der Möglichkeit zur Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung, wenn ein dienstlicher Mehrbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere Schularten mit Lehrkräftemangel oder besondere Fächerkombinationen. Die Zustimmung zur Altersteilzeit steht daher immer unter dem Vorbehalt der dienstlichen Belange, wobei schulorganisatorische Aspekte wie Stundenverteilung, Vertretungsmöglichkeiten und Kontinuität im Unterricht eine wichtige Rolle spielen.
Lehrkräfte in Führungsfunktionen, beispielsweise Schulleitungen oder Fachbereichsleitungen, können nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen. Hier ist zu prüfen, ob die dienstliche Funktion weiterhin ordnungsgemäß wahrgenommen werden kann oder eine Übergabe organisiert werden muss. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Schulaufsicht unerlässlich.
Zur finanziellen Seite gilt für Lehrkräfte das Gleiche wie für alle anderen Beamten: Während der Altersteilzeit erhalten sie rund 80 % der fiktiven Nettobesoldung, ergänzt durch mögliche Zulagen – etwa bei Erreichen eines bestimmten Stundenumfangs im Unterricht. Die genaue Berechnung erfolgt individuell und sollte mit der Besoldungsstelle abgestimmt werden.
Lehrkräfte sollten sich frühzeitig mit der Schulleitung, der Personalvertretung und der Bezirksregierung abstimmen, um rechtzeitig eine tragfähige und dienstlich vertretbare Lösung zu entwickeln. Eine gute Planung erhöht die Chancen auf Genehmigung und sorgt für einen reibungslosen Übergang in die letzte Dienstphase vor dem Ruhestand.
Sie möchten die Altersteilzeit nutzen und gleichzeitig sicherstellen, dass Ihre Versorgung, Ihre Absicherung im Krankheitsfall oder Ihre familiäre Vorsorge optimal geregelt ist? Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um die Absicherung während und nach der aktiven Dienstzeit. Mit unseren Büros im Allgäu sind wir regional verankert und kennen die Besonderheiten des Beamtenrechts in Bayern. Ob Dienstunfähigkeit, Beihilfe, Ruhestandsplanung oder private Ergänzung der Versorgung – wir beraten Sie individuell, verständlich und rechtssicher.
Die Altersteilzeit für Beamte in Bayern bietet eine verlässliche Möglichkeit, die letzten Berufsjahre gezielt zu gestalten und einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu schaffen. Mit dem Teilzeit- und dem Blockmodell stehen zwei Varianten zur Verfügung, die sich flexibel an die persönliche Lebenssituation anpassen lassen. Die Voraussetzungen sind klar geregelt: Ein Mindestalter von 60 Jahren (bzw. 58 bei Schwerbehinderung), eine Mindestdauer von einem Jahr sowie eine lückenlose Verbindung bis zum Ruhestand sind erforderlich.
Die Besoldung während der Altersteilzeit ist transparent geregelt – Beamte erhalten in der Regel 80 % ihrer fiktiven Nettobesoldung. Steuerfreie Zuschläge und besondere Regelungen, insbesondere für Lehrkräfte, ergänzen das System. Die Antragstellung sollte frühzeitig erfolgen, da dienstliche Belange über die Genehmigung mitentscheiden.
Wer frühzeitig plant, sich rechtzeitig informiert und Unterstützung bei der Absicherungsstrategie in Anspruch nimmt, kann die Altersteilzeit nicht nur zur Entlastung nutzen, sondern auch zur strukturierten Vorbereitung auf den Ruhestand.
Das Blockmodell teilt die Altersteilzeit in zwei Abschnitte: Zunächst eine Phase mit voller Arbeitszeit, gefolgt von einer vollständigen Freistellung. Beide Phasen sind zeitlich gleich lang und die Gesamtdauer muss mindestens ein Jahr betragen.
In der Regel ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. Für schwerbehinderte Beamte ist ein Einstieg bereits ab 58 Jahren möglich. In Ausnahmefällen – etwa bei strukturellem Stellenabbau – kann die Grenze auf 55 Jahre abgesenkt werden.
Ja, die Altersteilzeit gilt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die während dieser Zeit gezahlten Zuschläge sind jedoch nicht ruhegehaltsfähig und erhöhen die spätere Pension nicht.
Ja, Lehrkräfte müssen ihre Anträge über die Bezirksregierung einreichen und dabei feste Fristen einhalten. Zudem kann die Altersteilzeit abhängig von der Unterrichtsverpflichtung mit einem Zuschlag verbunden sein. Auch der schulorganisatorische Bedarf spielt eine Rolle bei der Genehmigung.