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Die Amtszulage ist eine besondere Zulage im Beamtenrecht, die gezahlt wird, wenn ein Amt mit herausgehobener Funktion übertragen wird – etwa bei Führungsverantwortung, besonderer Belastung oder qualifizierten Zusatzaufgaben. Als Bestandteil der Besoldung stellt sie eine dauerhafte finanzielle Anerkennung für Personen im öffentlichen Dienst dar, die über das normale Maß hinausgehende Verantwortung übernehmen. Anders als die Stellenzulage ist die Amtszulage rechtlich im § 42 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt und wird nicht befristet, sondern dauerhaft gewährt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie spielt somit auch eine Rolle bei der Berechnung des späteren Ruhegehalts und kann je nach Bundesland und Besoldungsgruppe unterschiedlich hoch ausfallen. Wer Anspruch hat, wie hoch die Amtszulage 2025 ist und was Sie beachten müssen – das zeigen wir im Folgenden.
Die Amtszulage ist eine dauerhafte, gesetzlich geregelte Zulage für Beamte, Richter und Soldaten mit besonderer Verantwortung.
Sie wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und zählt vollständig zur ruhegehaltfähigen Besoldung.
Die Höhe richtet sich nach Besoldungsgruppe, Funktion und Bundesland und beträgt oft mehrere hundert Euro im Monat.
Grundlage ist § 42 Bundesbesoldungsgesetz; viele Bundesländer haben eigene Regelungen in ihren Landesbesoldungsgesetzen.
Ein Anspruch besteht nur bei dauerhafter Übertragung einer herausgehobenen Funktion – befristete Aufgaben führen meist zur Stellenzulage.
Die Amtszulage ist steuerpflichtig und beeinflusst das spätere Ruhegehalt positiv.
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Die Amtszulage ist eine gesetzlich geregelte Zusatzleistung zur Besoldung, die Beamten, Richtern und Soldaten in besonderen Funktionen dauerhaft gewährt wird. Sie stellt eine finanzielle Anerkennung für die Übernahme herausgehobener Aufgaben und Leitungsfunktionen dar, die mit erhöhtem Verantwortungsumfang verbunden sind. Gesetzlich verankert ist sie im § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), das die Bedingungen für die Gewährung, Höhe und Wirkung der Amtszulage bundeseinheitlich regelt. Zusätzlich haben viele Bundesländer eigene Vorschriften, die auf dem Bundesrecht aufbauen, jedoch unterschiedliche Ausgestaltungen enthalten können.
Im Unterschied zu vorübergehenden Funktionszulagen wie der Stellenzulage ist die Amtszulage unbefristet, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird als Bestandteil des Grundgehalts gezahlt, ist nicht widerruflich und voll ruhegehaltfähig. Das bedeutet: Sie zählt zur späteren Altersversorgung und wirkt sich unmittelbar auf die Berechnung des Ruhegehalts aus. Neben ihrer finanziellen Funktion hat die Amtszulage auch eine steuernde Wirkung: Sie soll qualifizierte Kräfte motivieren, Führungsverantwortung zu übernehmen und langfristig im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
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Ein Anspruch auf die Amtszulage besteht grundsätzlich für Beamte, Richter und Soldaten, die dauerhaft mit einer Funktion betraut sind, die über das Maß der regulären Dienstpflichten hinausgeht. Dies betrifft insbesondere Leitungsaufgaben, besondere Fachverantwortung oder Tätigkeiten mit erhöhtem Entscheidungs- und Koordinationsbedarf. Die Gewährung ist dabei nicht automatisiert, sondern bedarf einer ausdrücklichen Zuweisung durch den Dienstherrn auf Grundlage der jeweils geltenden Besoldungsordnung.
Die entscheidenden Voraussetzungen sind:
Funktionelle Bewertung: Die ausgeübte Tätigkeit muss einem konkret definierten Amt mit Amtszulage zugeordnet sein. Diese Einordnung erfolgt im Rahmen der Dienstpostenbewertung.
Besoldungsgruppe: In der Regel beginnt der Anspruch auf eine Amtszulage ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts. In Ausnahmefällen kann auch in niedrigeren Gruppen (z. B. A 9 bei besonders qualifizierten Funktionen im mittleren Dienst) eine Zulage gewährt werden, wenn dies durch eine spezielle Regelung vorgesehen ist.
Dauerhaftigkeit der Aufgabe: Die Funktion muss auf Dauer übertragen worden sein, eine bloß vertretungsweise oder befristete Übertragung reicht für die Gewährung nicht aus.
Entscheidung des Dienstherrn: Die Verleihung der Amtszulage erfolgt nicht automatisch mit der Funktion, sondern ist eine eigenständige Entscheidung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben. Sie wird in der Regel unter Beteiligung des Personalrats getroffen.
Die rechtliche Grundlage variiert leicht zwischen den Bundesländern. Während das Bundesbesoldungsgesetz die Rahmenbedingungen festlegt, finden sich in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen ergänzende und teilweise abweichende Regelungen. Besonders in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gibt es eigene Zulagengesetze oder Verwaltungsvorschriften, die den Kreis der Berechtigten konkretisieren.
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Die Höhe der Amtszulage richtet sich nach der jeweiligen Besoldungsordnung und kann sowohl bundesweit als auch länderspezifisch unterschiedlich ausfallen. Maßgeblich sind dabei die Besoldungsgruppen, denen die betroffene Funktion zugeordnet ist, sowie die konkrete Amtsbezeichnung. Die Amtszulage wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und gilt als Bestandteil des ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs – sie wirkt sich somit auch auf die spätere Versorgung im Ruhestand aus.
Grundsätzlich beträgt die Amtszulage höchstens 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen der aktuellen Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Stufe. Diese Obergrenze soll verhindern, dass der finanzielle Anreiz einer Zulage die Systematik des Besoldungsgefüges untergräbt. Die genaue Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift des jeweiligen Bundeslandes.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis:
Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 erhält eine Amtszulage von etwa 320 € monatlich, wenn er eine herausgehobene Führungsaufgabe – etwa als Abteilungsleiter – wahrnimmt. Für Schulleiter in Nordrhein-Westfalen liegt die Amtszulage häufig zwischen 300 € und 400 €, abhängig von der Schulform und der Anzahl der unterstellten Lehrkräfte. Bei Polizeihauptmeistern, die Leitungsfunktionen übernehmen, beträgt die Zulage im Bund derzeit rund 291,44 € monatlich.
Auch Soldaten profitieren von Amtszulagen, etwa bei der Übernahme von Kommandofunktionen oder besonderen technischen Aufgaben. In diesen Fällen orientiert sich die Höhe ebenfalls an der jeweiligen Dienststellung und der geltenden Soldatenbesoldung.
Wichtig ist: Amtszulagen werden pauschal gezahlt, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Arbeitseinsatzes im Monat, solange die zugrunde liegende Funktion formal übertragen ist. Eine tageweise oder anteilige Berechnung erfolgt in der Regel nicht.
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Die rechtlichen Grundlagen für die Amtszulage sind vor allem im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt, konkret in § 42. Dieser Paragraph legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Amtszulage gewährt werden kann, wie ihre Höhe bestimmt wird und welche Auswirkungen sie auf das Grundgehalt und das Ruhegehalt hat. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt unmittelbar für Bundesbeamte und wird in den meisten Bundesländern als Orientierung übernommen – sofern kein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz besteht.
Neben dem BBesG existieren in vielen Bundesländern spezielle Besoldungsordnungen und Verwaltungsvorschriften, die den Rahmen für die Vergabe von Amtszulagen weiter konkretisieren. Besonders relevant sind dabei die Besoldungsordnungen A und B, in denen die Dienstposten und Amtsbezeichnungen systematisch aufgeführt sind. Die Zulage wird für Ämter mit herausgehobener Funktion ausdrücklich in der Besoldungstabelle ausgewiesen oder durch ergänzende Regelungen eingeführt.
Ein Beispiel: In Nordrhein-Westfalen gilt neben dem Bundesbesoldungsgesetz zusätzlich das Landesbesoldungsgesetz NRW, das eigene Regelungen für bestimmte Funktionszulagen enthält. Dort wird auch der Kreis der berechtigten Ämter regelmäßig über Verwaltungsvorschriften konkretisiert – etwa für Schulleitungen, Leitungsfunktionen bei der Polizei oder für technische Spezialisten in der Justizvollzugsverwaltung.
Darüber hinaus haben Beamte keinen automatischen Anspruch auf eine Amtszulage, selbst wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Entscheidung liegt beim jeweiligen Dienstherrn und hängt von haushaltsrechtlichen und organisatorischen Faktoren ab. Nur wenn eine Planstelle mit Amtszulage haushaltsrechtlich vorgesehen ist und die Übertragung der Funktion formal erfolgt, kann die Zahlung wirksam werden.
Im Besoldungsrecht wird klar zwischen Amtszulage und Stellenzulage unterschieden – auch wenn beide als zusätzliche finanzielle Leistungen neben dem Grundgehalt gewährt werden. Der zentrale Unterschied liegt in der Funktion, der Dauer sowie der rechtlichen Bindung der jeweiligen Zulage.
Die Amtszulage ist grundsätzlich an das verliehene Amt gebunden und wird dauerhaft gezahlt, solange die mit dem Amt verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten erfüllt werden. Sie gilt als Bestandteil des Grundgehalts und wirkt sich daher auch auf das Ruhegehalt aus. Sobald ein Beamter ein herausgehobenes Amt (z. B. als Schulleiter, Abteilungsleiter oder Leitender Polizeibeamter) offiziell übertragen bekommt, wird die Amtszulage mit dem Status verknüpft und nicht ohne weiteres entzogen – es sei denn, es kommt zu einer Änderung des Amtes oder zu einer Disziplinarmaßnahme.
Demgegenüber ist die Stellenzulage ausdrücklich auf eine bestimmte Funktion oder Belastung bezogen und wird nur für die Dauer der tatsächlichen Ausübung gezahlt. Sie ist typischerweise an Tätigkeiten wie Schichtdienst, besondere Gefahrenlagen oder zeitlich begrenzte Führungsaufgaben geknüpft. Fällt die Funktion weg, endet auch der Anspruch. Stellenzulagen sind zudem häufig widerruflich und haben in vielen Fällen keine Auswirkungen auf das spätere Ruhegehalt, da sie nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen.
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Amtszulage erhält, profitiert langfristig – auch in der Pensionsphase. Wer hingegen eine Stellenzulage bekommt, sollte sie als temporären Zuschlag sehen, der an konkrete Bedingungen geknüpft ist und jederzeit entfallen kann.
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Die Amtszulage wird gemeinsam mit dem monatlichen Grundgehalt über die Bezügestellen ausgezahlt und ist integraler Bestandteil der Besoldung. Sobald die Zulage offiziell bewilligt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Zahlung automatisch und fortlaufend, solange das entsprechende Amt oder die Funktion ausgeübt wird.
Aus steuerlicher Sicht gilt die Amtszulage als Teil der regulären Bezüge und ist damit sowohl einkommensteuer- als auch sozialabgabenpflichtig. Sie wird in voller Höhe versteuert, wodurch sich ihr Nettobetrag in der monatlichen Gehaltsabrechnung entsprechend reduziert. Dies ist insbesondere für Beamte mit höheren Besoldungsgruppen relevant, da der progressive Steuersatz einen spürbaren Einfluss auf den Auszahlungsbetrag haben kann.
Auch im Rahmen der Jahressteuererklärung muss die Amtszulage vollständig als Teil des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Eine gesonderte Angabe ist in der Regel nicht erforderlich, da die Bezüge automatisch von der Bezügestelle gemeldet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden.
Wichtig ist zudem: Ändert sich der Status des Beamten – etwa durch eine Versetzung, eine Rückstufung oder das Ausscheiden aus dem Amt –, so wird auch die Zahlung der Amtszulage entsprechend angepasst oder ganz eingestellt. Ebenso kann es zu Rückforderungen kommen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung nicht durchgehend erfüllt waren.
Die Amtszulage ist an die tatsächliche Ausübung einer herausgehobenen Funktion gebunden. Sobald diese Funktion entfällt – sei es durch organisatorische Veränderungen, eine Versetzung oder den Wechsel in ein anderes Amt –, kann die Zulage reduziert oder vollständig gestrichen werden. Der Anspruch besteht also nicht dauerhaft, sondern nur solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Kürzung oder vollständige Streichung kann zudem als Folge disziplinarischer Maßnahmen erfolgen. Wird ein Beamter aufgrund eines Dienstvergehens in seiner Besoldungsgruppe herabgestuft oder von seinen Leitungsaufgaben entbunden, entfällt in der Regel auch die Grundlage für die Amtszulage. Diese Regelung ist im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Gleichbehandlung klar geregelt und sorgt für Transparenz bei der Besoldung.
In der Praxis erfolgt die Entscheidung über eine Kürzung oder Streichung stets unter Einbeziehung des jeweiligen Dienstherrn, häufig auch in Abstimmung mit dem Personalrat. Betroffene Beamte haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung rechtlich vorzugehen, sofern sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen für den Anspruch weiterhin bestehen.
Es ist wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob sich durch Änderungen in der Funktion, Struktur oder Organisation Auswirkungen auf die Zulagen ergeben. Insbesondere bei langfristig angelegten Positionen mit Amtszulagen kann dies auch bei Umstrukturierungen innerhalb der Behörde der Fall sein.
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Die Amtszulage wirkt sich nicht nur auf die laufende Besoldung aus, sondern kann auch positive Effekte auf die spätere Altersversorgung haben. Denn sie zählt in der Regel als Bestandteil des ruhegehaltfähigen Grundgehalts – vorausgesetzt, sie wurde dauerhaft gewährt und beruht auf einer funktionellen herausgehobenen Tätigkeit.
Wird die Amtszulage über einen ausreichend langen Zeitraum bezogen, fließt sie in die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt mit ein. Das bedeutet, dass Beamte, Richter und Soldaten, die während ihrer aktiven Dienstzeit eine ruhegehaltfähige Amtszulage erhalten haben, von einer höheren Versorgung im Ruhestand profitieren. Diese Regelung stellt sicher, dass herausragende Leistungen und Führungsverantwortung nicht nur im aktiven Dienst anerkannt, sondern auch langfristig abgesichert werden.
Nicht alle Amtszulagen sind jedoch automatisch ruhegehaltfähig. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen im Bundesbesoldungsgesetz sowie in den Landesbesoldungsgesetzen. Dabei ist zu beachten: Wird eine Amtszulage lediglich befristet gewährt oder steht sie im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Funktion, bleibt sie bei der Versorgung unberücksichtigt.
Gerade in höheren Besoldungsgruppen – etwa bei A13 oder R1 aufwärts – kann der Einfluss der Amtszulage auf das Ruhegehalt beachtlich sein. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit einem spezialisierten Berater oder der zuständigen Bezügestelle zu klären, ob eine bestehende Amtszulage ruhegehaltfähig ist und in welcher Höhe sie sich auf die Pension auswirkt.
Die Amtszulage ist zwar im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, doch die konkrete Ausgestaltung obliegt – je nach Status der Besoldungshoheit – dem Bund oder den Ländern. Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 haben viele Bundesländer von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eigenständige Besoldungsordnungen zu erlassen. Dadurch sind zum Teil erhebliche Unterschiede in der Gewährung, Höhe und Ausgestaltung von Amtszulagen entstanden.
Ein Beispiel: Während Beamte im Bundesdienst oder in Ländern mit bundeseinheitlicher Orientierung wie Bayern oder Baden-Württemberg eine Amtszulage nach bundeseinheitlichem Muster erhalten, gehen andere Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Berlin eigene Wege. So hat NRW beispielsweise eigene Zulagenregelungen für Polizeivollzugsbeamte in Führungsfunktionen etabliert – darunter auch Forderungen der Gewerkschaft der Polizei nach Einführung oder Anpassung von Amtszulagen für bestimmte Besoldungsgruppen wie A13.
Auch die Höhe der Amtszulage kann variieren: In Sachsen können Schulleitungen je nach Schulgröße und Besoldungsgruppe andere Zulagensätze erhalten als in Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz. Gleiches gilt für den Justizbereich, in dem Richter- oder Staatsanwaltsstellen je nach Land unterschiedlich bewertet und vergütet werden.
Diese regionalen Unterschiede zeigen, wie stark die Länder inzwischen eigene Schwerpunkte setzen – auch als Reaktion auf Personalgewinnung, Arbeitsbelastung und regionale Lebenshaltungskosten. Für Beamte bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche und Zulagen im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz prüfen sollten. Wer einen Länderwechsel plant, sollte sich im Vorfeld darüber informieren, ob und in welchem Umfang seine Amtszulage auch im neuen Bundesland weitergeführt oder angepasst wird.
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Neben der Amtszulage profitieren Beamte, Richter und Soldaten häufig von weiteren finanziellen Leistungen, die je nach Bundesland, Dienstherr und individueller Laufbahn unterschiedlich ausgestaltet sind. Diese Leistungen ergänzen das Grundgehalt und sollen besondere Umstände, Anforderungen oder Leistungen zusätzlich abfedern oder honorieren.
Ein klassisches Beispiel sind Anwärterbezüge, die Beamtenanwärter während ihrer Ausbildung erhalten. Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag sowie etwaigen Zuschlägen zusammen – zum Beispiel für Verheiratete oder bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Auch hier kann eine ergänzende Zulage gezahlt werden, wenn während des Vorbereitungsdienstes zusätzliche Verantwortlichkeiten übernommen werden.
Daneben kommen sogenannte Erschwerniszulagen in Betracht. Sie werden gezahlt, wenn Beamte besonderen Belastungen ausgesetzt sind – etwa durch Nacht-, Schicht- oder Wochenenddienste oder durch gefährliche Einsätze wie im Polizei- oder Justizvollzug. Auch bei Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch herausfordernden Bedingungen (z. B. Feuerwehr oder Abschiebehaft) greift diese Form der Zulage.
Weitere Vergütungsbestandteile können Leistungsprämien sein, die als Anerkennung für überdurchschnittliche Arbeitsleistungen oder Projektverantwortung gewährt werden. Auch vermögenswirksame Leistungen gehören dazu: Sie unterstützen Beamte beim Aufbau von Rücklagen, etwa über Bausparverträge oder Fondsparpläne.
Einen besonderen Stellenwert haben die sogenannten Jubiläumszuwendungen, die in regelmäßigen Abständen – z. B. nach 25, 40 oder 50 Dienstjahren – ausgezahlt werden. Diese Prämien sind nicht nur Ausdruck der Wertschätzung, sondern auch finanzieller Anreiz für langfristige Bindung an den öffentlichen Dienst.
Insgesamt zeigen diese Leistungen, dass die Besoldungsstruktur im öffentlichen Dienst weit mehr umfasst als nur das Grundgehalt oder die Amtszulage. Wer sich einen vollständigen Überblick verschaffen möchte, sollte regelmäßig die aktuellen Besoldungstabellen sowie länderspezifische Regelungen prüfen oder eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen.
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Die Regelungen rund um Amtszulage, Besoldung und Zusatzleistungen sind komplex und unterscheiden sich je nach Bundesland, Laufbahn und individueller Lebenssituation. Wer sicherstellen möchte, dass er alle Ansprüche kennt und optimal ausschöpft, profitiert von einer fundierten und unabhängigen Beratung. Genau hier setzen wir an.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Beamtenversicherung – von der Besoldung über die Altersvorsorge bis hin zur Dienstunfähigkeitsabsicherung. Mit unserer langjährigen Erfahrung, dem tiefen Verständnis für die Besonderheiten im öffentlichen Dienst und unserer regionalen Verankerung im Allgäu begleiten wir Beamte, Beamtenanwärter und Versorgungsempfänger mit individuellen Lösungen.
Unser Anspruch ist es, Ihnen nicht nur Versicherungsprodukte zu vermitteln, sondern echte Mehrwerte zu schaffen. Ob Sie am Anfang Ihrer Beamtenlaufbahn stehen oder gezielt für den Ruhestand planen – wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und finden passgenaue Optionen. Gerne klären wir auch im persönlichen Gespräch, wie sich Ihre Amtszulage auf das Ruhegehalt auswirkt oder welche Versorgungslücken bestehen könnten.
Mit uns an Ihrer Seite haben Sie einen kompetenten Partner, der Ihre Sprache spricht, Ihre Herausforderungen kennt und Ihre Absicherung ganzheitlich denkt.
Die Amtszulage ist ein zentrales Instrument zur Honorierung besonderer Verantwortung im öffentlichen Dienst. Sie stellt eine finanzielle Anerkennung für Beamte, Richter und Soldaten dar, die leitende oder besonders belastende Funktionen ausüben. Die Höhe der Zulage richtet sich nach Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung und kann je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Sie wird dauerhaft gewährt, zählt zum Grundgehalt und beeinflusst die Höhe des Ruhegehalts positiv. Im Gegensatz dazu sind Stellenzulagen befristet und oft widerruflich.
Für viele Betroffene ist es entscheidend, die gesetzlichen Grundlagen und Berechnungsmodelle zu kennen, um die eigenen Ansprüche richtig einordnen und nutzen zu können. Gerade regionale Unterschiede oder Sonderregelungen – etwa bei Polizeibeamten oder Schulleitungen – machen eine individuelle Beratung empfehlenswert.
Wer frühzeitig plant und seine Zulagen gezielt in die finanzielle Gesamtstrategie einbindet, kann langfristig profitieren – sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand.
Die Amtszulage ist ein dauerhafter Gehaltsbestandteil für Beamte, Richter und Soldaten in bestimmten herausgehobenen Positionen. Sie honoriert besondere Verantwortung oder Belastungen innerhalb einer Funktion und wird zusätzlich zum regulären Grundgehalt gezahlt.
Grundsätzlich Beamte ab einer bestimmten Besoldungsgruppe (meist ab A13), Richter und Soldaten, die besondere Aufgaben oder Leitungsfunktionen übernehmen. Die konkrete Anspruchsgrundlage richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Besoldungsordnung des Bundes oder Landes.
Die Höhe variiert je nach Besoldungsgruppe, Funktion und Bundesland. So kann etwa ein Polizeihauptmeister rund 291 Euro erhalten, während Schulleiter in NRW bis zu 400 Euro monatlich beziehen können.
Ja, da die Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts gilt, wird sie bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt. Das kann sich langfristig positiv auf die Altersversorgung auswirken.
Die Amtszulage ist dauerhaft und nicht widerruflich, sofern sie einmal gewährt wurde. Die Stellenzulage hingegen ist an eine konkrete Aufgabe oder Funktion gebunden und entfällt, sobald diese Funktion nicht mehr ausgeübt wird. Sie kann zudem widerrufen werden.
Ja, etwa bei Disziplinarmaßnahmen oder wenn ein Beamter aus der verantwortungsvollen Funktion ausscheidet. In diesem Fall entfällt die Zulage mit Wirkung zum entsprechenden Zeitpunkt.
In der Regel erfolgt die Zuweisung der Amtszulage automatisch durch den Dienstherrn nach Feststellung der Voraussetzungen. In Einzelfällen kann ein Antrag notwendig sein, etwa bei Sonderregelungen im Landesrecht.