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Kranken­ver­si­che­rung nach Referendariat: Optionen und Tipps für Lehrer

Kranken­ver­si­che­rung nach dem Referendariat – Gesetzlich oder Privat?

Lehrkräfte, die ihr Referendariat abgeschlossen haben, stehen vor einer wichtigen Entscheidung: gesetzlich oder privat krankenversichert? Diese Wahl beeinflusst nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch die Leistungsqualität und langfristige Versorgung. Insbesondere bei einer Verbeamtung auf Probe kommen spezifische Regelungen zur Beihilfe ins Spiel. Doch auch wer angestellt bleibt oder nach dem Referendariat vorübergehend arbeitslos wird, muss seine Absicherung neu ordnen. Dieser Beitrag zeigt, welche Optionen bestehen, welche Faktoren entscheidend sind und worauf Sie beim Abschluss besonders achten sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick

 Nach dem Referendariat müssen Lehrkräfte entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenver­sichern – je nach Status (Beamter auf Probe, Angestellter oder arbeitslos).

 Bei einer Verbeamtung besteht ein Anspruch auf Beihilfe – hier ist die private Kranken­ver­si­che­rung oft die finanziell und leistungsseitig bessere Lösung.

 Angestellte Lehrkräfte sind in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung pflichtversichert – die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, Leistungen sind begrenzt.

 Wer nach dem Referendariat arbeitslos ist, kann sich ggf. über den Ehepartner familienver­sichern oder ALG I beziehen – dadurch greift automatisch die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung.

 Eine Anwartschaft auf eine private Kranken­ver­si­che­rung kann sinnvoll sein, um spätere Gesundheitsprüfungen zu vermeiden und den Tarifstatus zu sichern.


Kranken­ver­si­che­rung nach dem Referendariat: Entscheidung nach Status

Nach dem Referendariat hängt die Wahl der Kranken­ver­si­che­rung unmittelbar vom künftigen beruflichen Status ab. Während Beamte auf Probe in der Regel Anspruch auf Beihilfe haben und sich privat krankenver­sichern können, gelten für angestellte oder arbeitslose Lehrkräfte andere Voraussetzungen. Wer verbeamtet wird, profitiert davon, dass ein Großteil der Krankheitskosten vom Dienstherrn übernommen wird. Die private Kranken­ver­si­che­rung ergänzt in diesem Fall die Beihilfe – gemeinsam sichern beide die medizinische Versorgung ab. Dabei sind Beiträge zur PKV für Beamte in der Regel günstiger als bei gesetzlich Versicherten, da nur ein Teil der Kosten abgesichert werden muss.

Anders sieht es bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis aus: Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV). Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Ein Wechsel in die private Kranken­ver­si­che­rung ist für Angestellte nur möglich, wenn das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt – was bei Berufsanfängern selten der Fall ist.

Kommt es nach dem Referendariat zu einer Phase der Arbeitslosigkeit, gelten erneut eigene Regeln. Sofern kein Anspruch auf Familienversicherung über den Ehepartner besteht, erfolgt die Absicherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung über den Bezug von Arbeitslosengeld I. Diese Lösung bietet kurzfristigen Schutz, hat aber Grenzen, etwa beim Leistungsumfang und der Beitragsstruktur. Wer eine spätere Rückkehr in die PKV plant – etwa bei späterer Verbeamtung –, sollte frühzeitig über eine Anwartschaft nachdenken, um den aktuellen Gesundheitszustand zu sichern und spätere Nachteile zu vermeiden.


Krankenversicherung-nach-dem-Referendariat


Private Kranken­ver­si­che­rung bei Verbeamtung auf Probe

Für Lehrkräfte, die nach dem Referendariat in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, ist die private Kranken­ver­si­che­rung in den meisten Fällen die bessere Wahl. Mit dem Beamtenstatus entsteht ein Anspruch auf Beihilfe – der Dienstherr übernimmt dabei einen festgelegten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Je nach Bundesland, Familienstand und Zahl der Kinder beträgt dieser Anteil in der Regel 50 bis 70 Prozent. Die verbleibenden Restkosten lassen sich durch einen privaten Kranken­ver­si­che­rungstarif abdecken.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung müssen Beamte also nicht den vollen Beitrag zahlen, sondern nur für den Teil, den die Beihilfe nicht übernimmt. Das macht die PKV für Beamte auf Probe nicht nur attraktiver, sondern meist auch deutlich günstiger als eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Hinzu kommt, dass die private Kranken­ver­si­che­rung oftmals bessere Leistungen bietet – etwa bei Zahnersatz, Wahlleistungen im Krankenhaus oder alternativen Heilmethoden.

Ein weiterer Vorteil ist die langfristige Beitrags- und Leistungskontinuität: Wird die PKV bereits während des Referendariats abgeschlossen, bleibt sie auch bei Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe bestehen. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich, solange keine Unterbrechung oder Tarifwechsel erfolgt. Das sorgt für finanzielle Planungssicherheit und schützt vor späteren Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen.

Die Kombination aus Beihilfe und privat versichertem Restkostentarif stellt somit für verbeamtete Lehrkräfte die wirtschaftlich und medizinisch sinnvollste Lösung dar – sowohl zu Beginn der Laufbahn als auch für die langfristige Absicherung.


GKV-oder-PKV-fuer-Beamte


Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung bei angestellten Lehrkräften

Lehrkräfte, die nach dem Referendariat in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. In diesem Fall ist eine private Kranken­ver­si­che­rung in der Regel nicht möglich – es sei denn, das Einkommen übersteigt die jährlich festgelegte Versicherungspflichtgrenze. Für Berufsanfänger trifft das meist nicht zu.

Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung wird prozentual vom Bruttogehalt berechnet und je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Im Gegenzug haben gesetzlich versicherte Lehrkräfte Anspruch auf alle Leistungen des Sozialgesetzbuchs – dazu zählen unter anderem ambulante und stationäre Behandlungen, Arzneimittelversorgung sowie zahnärztliche Leistungen im Rahmen der Regelversorgung. Diese Leistungen sind jedoch standardisiert und unterliegen Begrenzungen, etwa bei Zahnersatz, Brillen oder alternativen Behandlungsmethoden.

Im Gegensatz zur privaten Kranken­ver­si­che­rung gibt es keine individuelle Tarifgestaltung oder Leistungserweiterungen über Wahltarife hinaus. Für viele Lehrer im Angestelltenverhältnis stellt die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung dennoch eine stabile und verlässliche Grundabsicherung dar. Wer sich später verbeamten lässt, kann den Wechsel in die private Kranken­ver­si­che­rung vollziehen – vorausgesetzt, es bestehen keine erheblichen Vorerkrankungen.

Für Lehrkräfte mit familiärer Absicherung über Ehepartner kann sich in manchen Fällen auch eine beitragsfreie Familienversicherung ergeben – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit entfällt allerdings bei eigenen sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.


Kranken­ver­si­che­rung bei Arbeitslosigkeit nach dem Referendariat

Nicht alle Lehrkräfte werden nach dem Referendariat unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis oder Beamtenverhältnis übernommen. Eine vorübergehende Phase der Arbeitslosigkeit ist keine Seltenheit – und stellt viele Betroffene vor die Frage, wie die Kranken­ver­si­che­rung in dieser Zeit geregelt ist. Grundsätzlich gilt: Auch ohne Beschäftigung muss ein lückenloser Kranken­ver­si­che­rungsschutz bestehen.

Wer nach dem Referendariat Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird automatisch in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung pflichtversichert. Die Beiträge übernimmt in diesem Fall die Agentur für Arbeit. Damit ist eine solide Grundabsicherung gewährleistet. Anspruch auf Beihilfe besteht in dieser Phase nicht – ebenso wenig auf einen Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken­ver­si­che­rung.

Wer keine Leistungen nach dem SGB III bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei über den Ehepartner familienversichert werden – vorausgesetzt, dieser ist gesetzlich versichert und das eigene Einkommen liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, besteht die Pflicht zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder zur Fortführung der privaten Kranken­ver­si­che­rung – Letztere wird jedoch in voller Höhe selbst finanziert, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann.

Einige private Krankenversicherer bieten für diesen Zeitraum sogenannte Übergangstarife an. Diese sind speziell für temporär arbeitslose Versicherte konzipiert und ermöglichen eine deutlich reduzierte Beitragshöhe – allerdings bei eingeschränkten Leistungen. Die Tarife sind meist zeitlich befristet und setzen eine vorherige PKV-Mitgliedschaft voraus.

In dieser Übergangsphase ist es entscheidend, den Versicherungsschutz nicht zu unterbrechen. Wer später eine Verbeamtung anstrebt oder in die PKV zurückkehren möchte, sollte zudem über den Abschluss einer Anwartschaft nachdenken. So lassen sich spätere Gesundheitsprüfungen und Beitragsrisiken vermeiden.


Anwartschaft und Gesundheitsprüfung in der PKV

Die Anwartschaftsversicherung spielt im Kontext der privaten Kranken­ver­si­che­rung eine wichtige Rolle – insbesondere für Lehrkräfte, die nach dem Referendariat nicht unmittelbar verbeamtet werden, jedoch in absehbarer Zeit mit einer Verbeamtung rechnen. Mit einer Anwartschaft lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand „einfrieren“, sodass bei späterem Wiedereintritt in die PKV keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Das schützt vor Risikozuschlägen oder gar Ablehnung durch den Versicherer.

Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Anwartschaft: Die kleine sichert lediglich das Recht, später ohne Gesundheitsprüfung zurückzukehren. Die große Anwartschaft sichert zusätzlich Altersrückstellungen und kann dadurch langfristig zu günstigeren Beiträgen führen. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von der individuellen Planung und der voraussichtlichen Dauer der Übergangsphase ab.

Für alle Neuverträge in der privaten Kranken­ver­si­che­rung ist eine Gesundheitsprüfung verpflichtend. Die Versicherer erheben dabei Angaben zu Vorerkrankungen, ambulanten und stationären Behandlungen, Medikation und bestehenden Diagnosen – meist mit Rückblickzeiträumen zwischen drei und zehn Jahren, je nach Art der Erkrankung. Werden dabei relevante gesundheitliche Risiken festgestellt, kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen, Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen.

Um diese Risiken vor dem eigentlichen Antrag realistisch einzuschätzen, besteht die Möglichkeit einer anonymen Risikovoranfrage. Dabei wird die individuelle Krankenvorgeschichte ohne Namensnennung bei verschiedenen Versicherern vorgelegt. Die daraus resultierenden Angebote geben einen ersten Überblick über die zu erwartenden Zuschläge oder Annahmebedingungen – und ermöglichen so eine fundierte Entscheidungsgrundlage, bevor es zu einem verbindlichen Antrag kommt.


Beihilfeergänzungstarif: Lücken schließen, Leistungen ausbauen

Auch wenn Beihilfe und private Kranken­ver­si­che­rung zusammen einen umfassenden Schutz bieten, entstehen in vielen Fällen Versorgungslücken – vor allem bei Zahnersatz, Sehhilfen oder alternativen Heilmethoden. Der Grund liegt in den Einschränkungen der Beihilfeverordnungen, die bestimmte Leistungen nur anteilig oder gar nicht übernehmen. Um diese Lücken zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss eines sogenannten Beihilfeergänzungstarifs.

Ein Beihilfeergänzungstarif ist speziell auf die Bedürfnisse von Beamten und Beamtenanwärtern zugeschnitten. Er übernimmt beispielsweise die Restkosten für hochwertigen Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen oder stationäre Zusatzleistungen, die über die beihilfefähigen Höchstsätze hinausgehen. Auch bei Heilpraktikerleistungen oder Heilmitteln, die von der Beihilfe gar nicht oder nur eingeschränkt anerkannt werden, bietet der Ergänzungstarif eine wertvolle Absicherung.

Ein solcher Tarif muss immer bei der gleichen Gesellschaft abgeschlossen werden, bei der auch der beihilfekonforme PKV-Tarif besteht. Ein isolierter Abschluss ist nicht möglich. Die Leistungen und Beiträge variieren stark zwischen den Anbietern – ein gezielter Vergleich ist daher empfehlenswert. Wichtig ist, auf Leistungsausschlüsse, Begrenzungen oder Wartezeiten zu achten. Manche Tarife beinhalten beispielsweise Summenbegrenzungen für Zahnersatz in den ersten Vertragsjahren oder schließen bestimmte Naturheilverfahren aus.

Gerade in Kombination mit der Beihilfe stellt der Beihilfeergänzungstarif sicher, dass auch höhere Kostenpositionen abgedeckt sind, die im Alltag schnell zu finanziellen Belastungen führen können. Wer langfristig eine leistungsstarke Absicherung anstrebt, sollte diesen Baustein von Beginn an in seine Versicherungsstrategie einbinden.


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Ihr Ansprechpartner rund um die Absicherung

Die Wahl der richtigen Kranken­ver­si­che­rung nach dem Referendariat erfordert nicht nur Fachwissen, sondern auch ein klares Verständnis Ihrer persönlichen und beruflichen Situation. Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um die Absicherung im Beamtenumfeld – unabhängig davon, ob Sie eine Verbeamtung auf Probe anstreben, im Angestelltenverhältnis bleiben oder sich in einer Übergangsphase befinden. Mit unseren Büros im Allgäu sind wir persönlich für Sie da und unterstützen Sie dabei, die passende Lösung zu finden – transparent, individuell und vorausschauend.


Zusammenfassung

Nach dem Referendariat müssen Lehrkräfte ihre Kranken­ver­si­che­rung neu ausrichten. Die zentrale Entscheidung hängt dabei vom künftigen beruflichen Status ab: Wer als Beamter auf Probe tätig wird, hat Anspruch auf Beihilfe und profitiert in der Regel von einer privaten Kranken­ver­si­che­rung mit ergänzendem Beihilfeergänzungstarif. Diese Kombination bietet nicht nur attraktive Beiträge, sondern auch bessere Leistungen als die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung.

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind hingegen gesetzlich pflichtversichert – die Beiträge orientieren sich am Einkommen, die Leistungen sind standardisiert. Bei Arbeitslosigkeit erfolgt die Absicherung über die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung, sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder eine Familienversicherung möglich ist. Für alle, die später in die PKV zurückkehren möchten, empfiehlt sich der Abschluss einer Anwartschaft, um Gesundheitsprüfungen und Zuschläge zu vermeiden.

Die Wahl der richtigen Kranken­ver­si­che­rung sollte frühzeitig, gut informiert und auf die persönliche Laufbahn abgestimmt getroffen werden – denn sie hat langfristige finanzielle und gesundheitliche Auswirkungen. Eine individuelle Beratung hilft dabei, Fehlentscheidungen zu vermeiden und die passende Absicherung für jede Lebensphase zu finden.


Häufig gestellte Fragen

Welche Kranken­ver­si­che­rung ist nach dem Referendariat die beste?

Das hängt vom beruflichen Status ab: Beamte auf Probe profitieren von der privaten Kranken­ver­si­che­rung in Kombination mit Beihilfe. Angestellte Lehrkräfte sind gesetzlich pflichtversichert. Wer arbeitslos ist, kann sich über ALG I oder den Ehepartner absichern.

Kann ich bei Arbeitslosigkeit nach dem Referendariat in der PKV bleiben?

Ja, allerdings müssen Sie die Beiträge vollständig selbst tragen. Alternativ können Übergangstarife genutzt werden. Besteht Anspruch auf ALG I, erfolgt die Versicherung automatisch über die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung.

Was bringt eine Anwartschaft nach dem Referendariat?

Eine Anwartschaft sichert den Zugang zur privaten Kranken­ver­si­che­rung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Sie friert den Gesundheitszustand ein und ermöglicht eine spätere Rückkehr in den bestehenden Tarif – ideal bei geplanter Verbeamtung.

Ist ein Beihilfeergänzungstarif wirklich notwendig?

Ja, denn die Beihilfe deckt nicht alle Kosten vollständig ab. Der Ergänzungstarif schließt Versorgungslücken, insbesondere bei Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder stationären Zusatzleistungen, und sorgt für eine umfassende Absicherung.

Wann lohnt sich der Wechsel von der GKV zur PKV für Lehrer?

Ein Wechsel in die PKV lohnt sich vor allem bei Verbeamtung. Angestellte Lehrkräfte können nur bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze wechseln. Die Entscheidung sollte stets auf der Basis einer individuellen Beratung erfolgen.


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