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Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind für viele Beamte in Bayern eine oft unterschätzte Möglichkeit, langfristig Kapital aufzubauen – mit staatlicher Unterstützung und minimalem Aufwand. VL stellen eine Form der Geldanlage dar, mit der Beamte ihr Vermögen durch gezielte staatliche Förderungen und zahlreiche Vorteile effektiv steigern können. Wer Anspruch auf VL hat, wie hoch die Leistungen ausfallen und wie Sie diese richtig beantragen, hängt von verschiedenen Faktoren wie Dienststatus, Besoldung und Anlageform ab. Dieser Beitrag liefert Ihnen alle relevanten Informationen – verständlich, korrekt und speziell auf die Besonderheiten für Beamte im Freistaat Bayern zugeschnitten.
Anspruch auf VL haben alle bayerischen Beamten und Richter, die Besoldung beziehen – ehrenamtlich Tätige sind ausgenommen.
Auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können von vermögenswirksamen Leistungen profitieren.
Die Höhe der VL variiert: Anwärter erhalten bis zu 13,29 €, Beamte auf Widerruf meist 6,65 € monatlich.
Die maximal förderfähige Summe und die Höhe der staatlichen Zulagen hängen von der gewählten Anlageform und der Einkommensgrenze ab.
VL werden als Geldleistungen direkt in eine Geldanlage eingezahlt.
Förderfähig sind nur bestimmte Anlageformen, wie Bausparen oder Fondssparverträge – eine staatliche Arbeitnehmersparzulage ist unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich möglich.
Bausparen ist eine der klassischen Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen.
Der Antrag auf VL muss aktiv über den Dienstherrn gestellt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Beamte und Richter im Freistaat Bayern haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, sofern sie in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Besoldung beziehen. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt und gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe oder Laufbahngruppe – entscheidend ist allein, dass eine besoldungsfähige Tätigkeit im jeweiligen Kalendermonat vorliegt. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anwendung der entsprechenden Vorschriften erfolgt. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind von der Leistung ausgeschlossen, da sie keine monatliche Besoldung erhalten. Auch Bezüge aus anderen Einkommensarten, wie z. B. Aufwandsentschädigungen, lösen keinen VL-Anspruch aus.
Dienstanfänger, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und Anwärterbezüge erhalten, profitieren ebenfalls von vermögenswirksamen Leistungen. In diesen Fällen gelten besondere Pauschalbeträge, die automatisch anhand des Status ermittelt werden. Wichtig ist: Der Anspruch entsteht nur, wenn ein geeigneter Sparvertrag vorliegt und die rechtzeitige Beantragung beim Dienstherrn erfolgt. Eine automatische Auszahlung der VL ohne aktiven Antrag erfolgt nicht.
Auch Beamte in Teilzeit, mit begrenzter Dienstfähigkeit oder in Altersteilzeit haben grundsätzlich einen Anspruch – allerdings reduziert sich in diesen Fällen die Höhe der VL anteilig zur tatsächlichen Arbeitszeit. Für diese Sonderfälle gelten die Vorschriften des bayerischen Besoldungsrechts, auf deren Grundlage die VL-Berechnung angepasst wird. Bei der Berechnung des Anspruchs können auch Kinder und Ehegatten berücksichtigt werden, sofern dies für bestimmte Förderungen relevant ist. Für die Nutzung von vermögenswirksamen Leistungen können zudem eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden, um die Sparleistung zu erhöhen. Eine Beratung durch die Bezügestelle ist bei unklarer Anspruchslage ratsam, insbesondere bei unterbrochenem Dienst oder bei Elternzeit.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für Beamte in Bayern richtet sich nach dem Status im Dienstverhältnis sowie der konkreten Besoldungssituation im jeweiligen Kalendermonat. Für Beamtenanwärter mit Anwärterbezügen beträgt die VL aktuell 13,29 Euro pro Monat. Beamte auf Widerruf, die nur einen Teilzeitstatus oder ermäßigte Dienstzeiten haben, erhalten in der Regel 6,65 Euro monatlich. Diese Beträge werden vom Freistaat Bayern als Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt bereitgestellt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht und ein geeigneter Sparvertrag nachgewiesen wurde. Die maximal förderfähige Summe der vermögenswirksamen Leistungen liegt bei 40 Euro monatlich, wobei der Anteil der VL an der Gesamtsparleistung durch eigene Beiträge des Beamten aufgestockt werden kann.
Maßgeblich für die Berechnung ist immer der erste Kalendertag eines Monats. Nur wenn am 1. des Monats ein aktives Dienstverhältnis mit Besoldung besteht, wird für diesen Monat auch eine VL-Zahlung gewährt. Veränderungen im Dienstverhältnis, die erst im Laufe des Monats eintreten – etwa durch Teilzeit, Ruhestand oder Beurlaubung – wirken sich daher erst auf die Folgemonate aus. Das gilt auch für Nachmeldungen, etwa bei rückwirkenden Sparvertragsbeginn. Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Zulagen gezahlt werden, die den angesparten Betrag weiter erhöhen.
Besondere Regelungen gelten für Beamte mit verminderter Arbeitszeit, in Altersteilzeit oder bei begrenzter Dienstfähigkeit. Hier erfolgt die Berechnung der vermögenswirksamen Leistungen anteilig auf Basis der tatsächlichen Dienstzeit – gemäß den Grundsätzen des bayerischen Besoldungsrechts. Die monatliche Zahlung erfolgt in der Regel zum Voraus und wird direkt an das im Sparvertrag hinterlegte Anlageinstitut überwiesen. Eine Auszahlung an den Beamten selbst ist nicht vorgesehen. Bei der Berechnung der VL können auch Kinder und Ehegatten berücksichtigt werden, wenn dies für die Förderfähigkeit und die Einhaltung von Einkommensgrenzen relevant ist.
In bestimmten Fällen ist auch eine rückwirkende Zahlung möglich – bis zu drei Monate zurück, sofern alle Voraussetzungen fristgerecht erfüllt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden. Diese Regelung bietet zusätzliche Flexibilität bei verspäteter Antragstellung oder bei verzögertem Vertragsbeginn.
Beispiel: Ein Beamter mit zwei Kindern und nicht dauernd getrennt lebendem Ehegatten erhält monatlich 13,29 Euro VL vom Arbeitgeber. Er stockt den Betrag auf die maximal förderfähige Summe von 40 Euro auf und erhält zusätzlich staatliche Zulagen. So kann er über die Jahre mit seinem angesparten Geld ein beachtliches Vermögen aufbauen, das langfristig der finanziellen Absicherung dient.
Vermögenswirksame Leistungen sind zweckgebunden – das heißt: Sie können nur dann genutzt werden, wenn sie in eine dafür zugelassene Anlageform eingezahlt werden. Geregelt ist dies im Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Für Beamte in Bayern kommen insbesondere drei Anlageformen in Betracht: der Bausparvertrag, der Fondssparplan und der Banksparplan. Welche Variante im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Zielen, der Risikobereitschaft und der geplanten Laufzeit ab.
Ein Bausparvertrag ist eine konservative, weit verbreitete Sparform und gilt als klassische Art der VL-Anlage. Hierbei werden die VL über einen Zeitraum von sechs Jahren eingezahlt. Im siebten Jahr ruht der Vertrag, bevor das Guthaben zur Finanzierung einer Immobilie oder wohnwirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden kann. Bausparverträge können zudem für die Tilgung eines Baukredits genutzt werden, wobei staatliche Förderungen die Rückzahlung unterstützen. Diese Option eignet sich besonders für Beamte mit mittelfristigem Immobilieninteresse.
Fondssparpläne bieten dagegen höhere Renditechancen, bergen aber auch ein gewisses Risiko. Hier wird in Investmentfonds investiert, die börsennotierte Wertpapiere enthalten können. Neben klassischen Fonds können auch Aktien und Aktienfonds als Geldanlage im Rahmen der VL genutzt werden, wobei insbesondere bei Aktienfonds die Renditepotenziale durch Wertsteigerungen und staatliche Förderungen wie die Arbeitnehmersparzulage besonders attraktiv sind. Besonders bei langfristigem Anlagehorizont kann diese Form sinnvoll sein, wenn Schwankungen am Kapitalmarkt akzeptiert werden. Bei Fondssparplänen sollten jedoch auch die anfallenden Kosten wie Depotgebühren und Fondskosten berücksichtigt werden, da diese die tatsächliche Rendite beeinflussen. Der Banksparplan stellt eine sichere, aber meist weniger renditestarke Variante dar und wird heute nur noch von wenigen Banken angeboten.
Neben der staatlichen VL-Leistung durch den Dienstherrn kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitnehmersparzulage beantragt werden. Diese staatliche Förderung beträgt bei Fondssparplänen bis zu 20 % auf maximal 400 Euro Sparsumme pro Jahr – also maximal 80 Euro. Bei Bausparverträgen liegt die Förderung bei maximal 43 Euro jährlich. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet: Seit 2024 gelten 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete als Obergrenze.
Die Zulage muss gesondert beantragt werden und wird rückwirkend für bis zu vier Jahre gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass ausschließlich förderfähige Anlageformen bespart werden – reine Banksparpläne sind nicht zulagenberechtigt. Eine Kombination aus VL und staatlicher Förderung bietet somit eine interessante Möglichkeit, den Vermögensaufbau effektiv zu unterstützen. Der Staat schafft durch verschiedene Förderungen und Zulagen klare Vorteile für Arbeitnehmer, die gezielt in förderfähige Geldanlagen investieren.
Beispiel: Ein Beamter nutzt seine vermögenswirksamen Leistungen, investiert diese in einen Aktienfonds und profitiert zusätzlich von der staatlichen Arbeitnehmersparzulage. Durch die Kombination aus VL, staatlichen Förderungen und einer renditestarken Geldanlage kann er sein Vermögen langfristig und effektiv aufbauen.
Damit die vermögenswirksamen Leistungen tatsächlich gezahlt werden, ist ein aktiver Antrag erforderlich. Eine automatische Berücksichtigung durch den Dienstherrn erfolgt nicht. Beamte in Bayern müssen zunächst einen geeigneten Sparvertrag abschließen – etwa bei einer Bausparkasse oder einer Fondsgesellschaft – und anschließend den Antrag auf VL-Zahlung bei der zuständigen Bezügestelle einreichen. Dabei sind neben dem Antragsformular auch entsprechende Nachweise über den abgeschlossenen Vertrag beizulegen, beispielsweise die Vertragsnummer und die Bankverbindung des Anlageinstituts. Der Weg der Geldleistungen beginnt beim Arbeitgeber, der nach erfolgreichem Antrag die VL direkt an das gewählte Anlageinstitut überweist, sodass die Geldleistungen unmittelbar dem Sparvertrag gutgeschrieben werden.
Wichtig ist, dass die Antragsunterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt sind. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen häufig zu Verzögerungen in der Bearbeitung. In vielen Fällen ist eine rückwirkende Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen möglich – allerdings nur bis maximal drei Monate zurück und nur dann, wenn der Antrag fristgerecht eingereicht wird und alle Voraussetzungen im jeweiligen Zeitraum vorlagen. Der Ablauf der Antragstellung und Auszahlung sieht vor, dass nach Einreichung und Prüfung der Unterlagen die Geldleistungen regelmäßig und automatisch an das Anlageinstitut überwiesen werden.
Die Zahlung der VL erfolgt in der Regel monatlich im Voraus und wird direkt an das angegebene Anlageinstitut überwiesen. Beamte erhalten die Leistungen somit nicht selbst ausgezahlt, sondern sie werden unmittelbar dem Sparvertrag gutgeschrieben. Änderungen im Vertragsverhältnis – etwa ein Wechsel der Anlageform oder der Bankverbindung – müssen dem Dienstherrn unverzüglich mitgeteilt werden, um eine unterbrechungsfreie Weiterzahlung zu gewährleisten.
Auch bei einem Dienststellenwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes in Bayern oder bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses (z. B. Elternzeit, Sonderurlaub) ist es notwendig, den VL-Antrag gegebenenfalls neu zu stellen oder anzupassen. Die Bezügestellen bieten hierzu in der Regel telefonische Beratung oder entsprechende Merkblätter an, um eine rechtssichere Antragstellung zu unterstützen.
Beispiel: Ein Beamter schließt im Januar einen Bausparvertrag ab und reicht im Februar den Antrag auf vermögenswirksame Leistungen bei der Bezügestelle ein. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Geldleistungen ab März monatlich direkt an das Bausparinstitut überwiesen. Der Ablauf von Antragstellung bis zur Auszahlung ist damit abgeschlossen.
Vermögenswirksame Leistungen zählen steuerlich zum Arbeitslohn und sind damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Für Beamte bedeutet das: Die vom Dienstherrn gezahlten VL erhöhen das steuerpflichtige Bruttoeinkommen und werden im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Beamten jedoch nicht an – anders als bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Die VL werden also steuerlich erfasst, ohne dass zusätzliche Abgaben zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung anfallen. Zu den steuerlichen Aspekten der vermögenswirksamen Leistungen gehören auch mögliche Kosten wie Abgeltungsteuer, Depotgebühren oder Verwaltungsgebühren, die bei der Geldanlage – etwa in Fonds oder Bausparverträgen – anfallen und die tatsächliche Rendite beeinflussen können.
Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, die aus dem angesparten VL-Guthaben resultieren – etwa bei einem Fondssparplan – unterliegen der Abgeltungsteuer. Diese beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wer noch keinen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt hat oder den Sparerpauschbetrag überschreitet, muss auf diese Erträge Steuern zahlen. Der jeweilige Anbieter des Sparvertrags führt die fällige Steuer automatisch an das Finanzamt ab.
Die vermögenswirksamen Leistungen selbst müssen in der Regel nicht gesondert in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da der Dienstherr dem Finanzamt bereits eine sogenannte Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt. Auch für die Arbeitnehmersparzulage erfolgt die Datenübermittlung durch das jeweilige Anlageinstitut, sofern die entsprechende Einwilligung erteilt wurde.
Wird während der Laufzeit die Anlageform gewechselt – etwa von einem Bausparvertrag zu einem Fondssparplan – kann dies steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere im Hinblick auf die Förderung oder die Haltefristen. In solchen Fällen ist eine fachliche Beratung empfehlenswert, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Grundsätzlich gilt: Wer VL nutzt, sollte auch die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen und seine Sparverträge regelmäßig prüfen lassen.
Ein Beispiel: Ein Beamter erhält jährlich 480 € vermögenswirksame Leistungen, die in einen Aktienfonds investiert werden. Nach sieben Jahren Laufzeit und Berücksichtigung der Kosten (z.B. Depotgebühren) sowie der Abgeltungsteuer auf die erzielten Gewinne fällt die Auszahlung geringer aus als der Bruttobetrag, da die steuerlichen Aspekte und Kosten die Nettoauszahlung beeinflussen.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind nur ein Baustein innerhalb der finanziellen Absicherung und Vorsorge für Beamte in Bayern. Ob es um sinnvolle Sparformen, staatliche Fördermöglichkeiten oder weitere Absicherungslösungen wie Dienstunfähigkeit, Beihilfe-Ergänzung oder Altersvorsorge geht – wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Beamtenversorgung. Mit unseren Büros im Allgäu sind wir regional verankert und jederzeit persönlich für Sie erreichbar – telefonisch, per E-Mail oder vor Ort. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre VL optimal nutzen oder Ihre gesamte Absicherung auf ein solides Fundament stellen möchten.
Beamte in Bayern haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn sie sich in einem aktiven Besoldungsverhältnis befinden. Die Höhe der VL ist abhängig vom Dienststatus und reicht von 6,65 Euro bis 13,29 Euro monatlich. Voraussetzung ist ein geeigneter Sparvertrag sowie ein fristgerecht gestellter Antrag beim Dienstherrn. Die Auszahlung erfolgt direkt an das jeweilige Anlageinstitut. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Form der Geldanlage, mit der Beamte ihr Vermögen durch staatliche Förderungen und die damit verbundenen Vorteile gezielt steigern können.
Je nach gewählter Anlageform – etwa Bausparvertrag oder Fondssparplan – besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine staatliche Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Dabei gelten Einkommensgrenzen und formale Bedingungen, die beachtet werden müssen. Auch steuerlich sind VL relevant, insbesondere bei Kapitalerträgen aus Fonds. Ein bewusster Umgang mit den vermögenswirksamen Leistungen ermöglicht Beamten einen kontinuierlichen Vermögensaufbau – unterstützt durch staatliche Leistungen und individuelle Sparstrategien.
Beispiel: Ein Beamter schließt einen Bausparvertrag ab und erhält monatlich VL vom Dienstherrn. Durch die staatlichen Förderungen und die Vorteile dieser Geldanlage wächst sein Vermögen über die Jahre deutlich an.
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Beamte und Richter im Freistaat Bayern, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis mit Besoldung befinden. Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richter sind ausgeschlossen, da sie keine Bezüge im Sinne des Besoldungsrechts erhalten. Auch Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anwärterbezügen können VL beantragen.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen variiert je nach Status: Anwärter erhalten derzeit bis zu 13,29 Euro monatlich, Beamte auf Widerruf in Teilzeit meist 6,65 Euro. Die genaue Höhe wird auf Grundlage der Besoldungssituation am ersten Kalendertag des Monats berechnet. Voraussetzung ist ein aktiver VL-Antrag und ein gültiger Sparvertrag.
Zugelassen sind ausschließlich Anlageformen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. Dazu zählen Bausparverträge, Fondssparpläne und Banksparpläne. Förderfähig im Sinne der Arbeitnehmersparzulage sind allerdings nur Bausparverträge und Fondssparpläne. Eine vorherige Prüfung durch einen Fachberater ist empfehlenswert.
Ja, eine rückwirkende Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen ist für maximal drei Monate möglich – allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen bereits in diesem Zeitraum erfüllt waren und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Arbeitnehmersparzulage kann sogar bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten und die Formvorgaben erfüllt wurden.